Amliche Bekanntmachung über Regeln
und Normen bei der Sendung von Fernsehprogrammen, die
seitens der Fernsehanstalten eingehalten werden müssen
Staaatanzeiger
16. September 1997- Nummer 23112
Aus Gründen der Uneindeutigkeit des
urheberlichen Schutzes und der Handhabung von Veröffentlichungen
und Freigaben nationaler und internationaler Werke im
privaten und öffentlichen Fernsehen, die in dem 3527.
numerierten Artikel der gesetzlichen Regelsatzung von
Kino-, Video-, und Musikwerken nicht eindeutig definiert
sind, aber dennoch unter die Ruprik der Gesetzmäßigkeiten
von Denk- und Kunstwerken des Artikels 5846 fallen, sollen
durch folgende Maßnahmen geregelt werden.
Aus diesem Grund wurde es für zwingend
gehalten, daß für die maßnahmliche Handhabung dieser Werke
vor ihrer Freigabe an Fernsehanstalten zuvor die Einholung
einer “Sendebescheinigung” gemäß der 13., 24., 25., 41.,
43., 44., 80. und 84. Absätze des 5846. Artikels der Denk-Kunstwerkgesetze
erforderlich sein wird.
Die Werbungen und Nachrichten von Fernsehanstalten,
Produktionen, die seitens öffentlicher Anstalten zum Zwecke
der Informierung und Weiterbildung der Öffentlichkeit
vorbereitet werden, Livesendungen von Sportveranstaltungen,
bei der Informationen über Aktivitaeten bestimmter Vereine
und Organisationen eingeblendet werden sowie Kabel-Sendungengen
mit Sendezentren im Ausland ,sind von diesen Regelungen
ausgeschlossen.
Gemaess des 5. Absatzes des 3527. Artikels
wird es vorgesehen, dass Werke, die sich thematisch auf
Produktion und Export beziehen, vor ihrer Distribution
und ihrer Sendung zuvor seitens unseres Ministeriums untersucht
und gekennzeichnet werden müssen und zudem die Kopien
dieser eingeschriebenen und gekennzeichneten Werke mit
der Marke unseres Ministeriums versehen werden müssen.
Da jedoch die Kontrolle dieser Sendungen
unter der gesetzlichen Verantwortung der höchsten Instanz
der Radio- und Fernsehanstalten steht, können Fernsehanstalten
mit Produzentenstatus und Fernsehanstalten mit Vertreiberstatus,
ungeachtet derartiger Kontrollen der zu sendenden Werke
mit einer ausschließlichen Aufzeigung einer bestimmten
Erklärung, den Urhebern oder Berufsgenossenschaften eine
Zahlungseinverständnis der Kosten für dýe Sendung der
Serienfilme der zuvor aufgekauften Lizenzen und bei Livesendungen
eingesetzten Musikveranstaltungen eine “Sendebescheinigung”
erwerben. Beim Erwerb dieser Bescheinigung, bei der zuvor
für jedes einzelne Werk ein Zahlunsbeleg, dessen Höhe
seitens unseres Ministeriums festgesetzt werden muß, sowie
die im Anhang dazu aufzufindende Sendebescheinigung müssen
seitens dieses Ministeriums beglaubigt werden. Die bürokratischen
Vorgänge für die Ausstellung von Sendebescheinigungen
für die jeweiligen Werke werden seitens der Generaldirektion
für Urheberrechte in Ankara und Istanbul übernommen.
Den Fernsehanstalten, die für ihre Werke,
für die sie zuvor Urheberrechte erworben haben, werden
keine zusätzliche Sendebescheinigungen ausgestellt, sondern
nur bei einem Fall der Übergabe der Senderechte wird der
neuerworbenen Institution diese Sonderbescheinigung ausgeliefert.
Die Fernsehanstalten können die Werke,
die aus dem Ausland importiert werden, nur mit einer zuvor
beim Zollamt ausgestellten Sendebescheinigung im Inland
senden.
Die Belege für die Sendefrequenzen sowie
eine Kopie der Sendebescheinigung müssen gemäß des 3984.
Artikels des RTÜK (der höchste Instanz der Radio- und
Fernsehanstalt) seitens der Fernsehanstalten vorgelegt
werden. Die Kopien der Belege für die Urheberrechte von
Werken in der Türkei seitens dritter Personen oder Institutionen
sowie die Sonderbescheinigung der Werke und der Vertrag
oder der Beleg, der dies zugrundelegt, muß zusammen mit
den u. g. Belegen vorgelegt werden.
Die Besitzer von Senderechten oder die
von ihnen beauftragten Personen und Institutionen können
sich für den Erwerb dieser Sonderbescheinigung bewerben.
Für Fernsehanstalten, die ohne diese
Sonderbescheinigung senden, können gemäß des 5846. Artikels
rechtliche Maßnahmen eingeleitet werden.
Diese amtliche Bekanntgabe tritt 30
Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Die erforderlichen Belege:
1.
Zur Erlangung der nationalen Sendebescheinigungen
a)
Antrag
b)
Senderecht (2 Kopien)
c)
Vertrag und / oder Rechnung (Falls der Besitzer einer Fernsehanstalt
nicht Produzent ist.
d)
Kopie des Produzenten-Belegs
e)
Urheberrechte über das Werk (wenn zuvor ausgestellt)
2.
Zur Erlangung der internationalen Sendebescheinigung
a)
Antrag
b)
Senderecht (3 Kopien)
c)
Vertrag (Original und die türkische Übersetzung)
d)
Kopie des Produzenten- Belegs
e)
Bekanntmachung
f)
Urheberrechte über das
Werk (wenn zuvor ausgestellt)
Die beglaubigte Unterschrift oder Ermächtigung
aller Bewerber für die Sendebescheinigung
Generaldirektorat
für Urheberrecht und Kino
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