Generaldirektorat für Urheberrecht und Kino  
 

    Amliche Bekanntmachung über Regeln und Normen bei der Sendung von Fernsehprogrammen, die seitens der Fernsehanstalten eingehalten werden müssen

    Staaatanzeiger

    16. September 1997- Nummer 23112

    Aus Gründen der Uneindeutigkeit des urheberlichen Schutzes und der Handhabung von Veröffentlichungen und Freigaben nationaler und internationaler Werke im privaten und öffentlichen Fernsehen, die in dem 3527. numerierten Artikel der gesetzlichen Regelsatzung von Kino-, Video-, und Musikwerken nicht eindeutig definiert sind, aber dennoch unter die Ruprik der Gesetzmäßigkeiten von Denk- und Kunstwerken des Artikels 5846 fallen, sollen durch folgende Maßnahmen geregelt werden.

    Aus diesem Grund wurde es für zwingend gehalten, daß für die maßnahmliche Handhabung dieser Werke vor ihrer Freigabe an Fernsehanstalten zuvor die Einholung  einer “Sendebescheinigung” gemäß der 13., 24., 25., 41., 43., 44., 80. und 84. Absätze des 5846. Artikels der Denk-Kunstwerkgesetze erforderlich sein wird.

    Die Werbungen und Nachrichten von Fernsehanstalten, Produktionen, die seitens öffentlicher Anstalten zum Zwecke der Informierung und Weiterbildung der Öffentlichkeit vorbereitet werden, Livesendungen von Sportveranstaltungen, bei der Informationen über Aktivitaeten bestimmter Vereine und Organisationen eingeblendet werden sowie Kabel-Sendungengen mit Sendezentren im Ausland ,sind von diesen Regelungen ausgeschlossen.

    Gemaess des 5. Absatzes des 3527. Artikels wird es vorgesehen, dass Werke, die sich thematisch auf Produktion und Export beziehen, vor ihrer Distribution und ihrer Sendung zuvor seitens unseres Ministeriums untersucht und gekennzeichnet werden müssen und zudem die Kopien dieser eingeschriebenen und gekennzeichneten Werke mit der Marke unseres Ministeriums versehen werden müssen.

    Da jedoch die Kontrolle dieser Sendungen unter der gesetzlichen Verantwortung der höchsten Instanz der Radio- und Fernsehanstalten steht, können Fernsehanstalten mit Produzentenstatus und Fernsehanstalten mit Vertreiberstatus, ungeachtet derartiger Kontrollen der zu sendenden Werke mit einer ausschließlichen Aufzeigung einer bestimmten Erklärung, den Urhebern oder Berufsgenossenschaften eine Zahlungseinverständnis der Kosten für dýe Sendung der Serienfilme der zuvor aufgekauften Lizenzen und bei Livesendungen eingesetzten Musikveranstaltungen eine “Sendebescheinigung” erwerben. Beim Erwerb dieser Bescheinigung, bei der zuvor für jedes einzelne Werk ein Zahlunsbeleg, dessen Höhe seitens unseres Ministeriums festgesetzt werden muß, sowie die im Anhang dazu aufzufindende Sendebescheinigung müssen seitens dieses Ministeriums beglaubigt werden. Die bürokratischen Vorgänge für die Ausstellung von Sendebescheinigungen für die jeweiligen Werke werden seitens der Generaldirektion für Urheberrechte in Ankara und Istanbul übernommen.

    Den Fernsehanstalten, die für ihre Werke, für die sie zuvor Urheberrechte erworben haben, werden keine zusätzliche Sendebescheinigungen ausgestellt, sondern nur bei einem Fall der Übergabe der Senderechte wird der neuerworbenen Institution diese Sonderbescheinigung ausgeliefert.

    Die Fernsehanstalten können die Werke, die aus dem Ausland importiert werden, nur mit einer zuvor beim Zollamt ausgestellten Sendebescheinigung im Inland senden.

    Die Belege für die Sendefrequenzen sowie eine Kopie der Sendebescheinigung müssen gemäß des 3984. Artikels des RTÜK (der höchste Instanz der Radio- und Fernsehanstalt) seitens der Fernsehanstalten vorgelegt werden. Die Kopien der Belege für die Urheberrechte von Werken in der Türkei seitens dritter Personen oder Institutionen sowie die Sonderbescheinigung der Werke und der Vertrag oder der Beleg, der dies zugrundelegt, muß zusammen mit den u. g. Belegen  vorgelegt werden.

    Die Besitzer von Senderechten oder die von ihnen beauftragten Personen und Institutionen können sich für den Erwerb dieser Sonderbescheinigung bewerben.

    Für Fernsehanstalten, die ohne diese Sonderbescheinigung senden, können gemäß des 5846. Artikels rechtliche Maßnahmen eingeleitet werden.

    Diese amtliche Bekanntgabe tritt 30 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

    Die erforderlichen Belege:

    1.       Zur Erlangung der nationalen Sendebescheinigungen

    a)       Antrag

    b)       Senderecht (2 Kopien)

    c)       Vertrag und / oder Rechnung (Falls der Besitzer einer Fernsehanstalt nicht Produzent ist.

    d)       Kopie des Produzenten-Belegs

    e)       Urheberrechte über das Werk (wenn zuvor ausgestellt)

    2.       Zur Erlangung der internationalen Sendebescheinigung

    a)       Antrag

    b)       Senderecht (3 Kopien)

    c)       Vertrag (Original und die türkische Übersetzung)

    d)       Kopie des Produzenten- Belegs

    e)       Bekanntmachung

    f)          Urheberrechte über das Werk (wenn zuvor ausgestellt)

    Die beglaubigte Unterschrift oder Ermächtigung aller Bewerber für die  Sendebescheinigung

    Generaldirektorat für Urheberrecht und Kino
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