RICHTLINIEN ZUR PRÜFUNG VON KINO,
VIDEO UND MUSIKWERKE
Beschluß-Nr.: 86/10901
Bekanntgabe im Staatsblatt: 4.9.1986/19211
Richtlinien über die Änderung einiger
Artikel
Beschluß-Nr.: 87/11716
Bekanntgabe im Staatsblatt: 26.6.1987/19499
Richtlinien über die Änderung einiger
Artikel
Beschluß-Nr.: 88/13241
Bekanntgabe im Staatsblatt: 12.10.1988/19957
ERSTER ABSCHNITT
ZWECK, UMFANG, BEGRIFFE
ZWECK:
§ 1 :
Diese Richtlinie bezweckt, die Ausübung
und Vorführung von Kinofilme, Videobänder, Schallplatten
und Tonkasetten zu unterbinden, die die Einheit von
Land und Volk des Staates, nationale Souveränität, die
Republik, nationale Sicherheit, öffentliche Ordnung,
allgemeine Ruhe und Sicherheit, Gemeinnutzen, allgemeine
Moral und Gesundheit sowie Politik negativ beeinflussen
können, nationale Gefühle verletzen oder nationale Kultur,
Brauch und Sitten widersprechen.
UMFANG:
§ 2:
Die Beschlüsse dieser Richtlinie umfassen
Grundsätze und Verfahren; zur Prüfung und Studie von
Drehbüchern der Kinofilme, Videobänder, Schallplatten
und Tonkasetten inländischer Herstellung und importierte
derselben ausländischen Herkunftes, bevor sie Herstellerseits
der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden; sowie
zur Gestaltung von Prüfungsauschüssen und Unterkommissionen,
festlegen von Zuständigkeiten und Tätigkeitssgrundlagen.
Allerdings wird diese Richtlinie an
Werke des Türkischen Radio und Fernsehen-Institutes
und/oder separat bei den Sendungen dieses Institutes
zu gebrauchende und von dritten herzustellende, importierende
Werke oder vom Institut mit inländischen oder ausländischen
reellen und juristischen Personen in Co-Produktion herzustellende
oder in Auftrag zu gebende Kinofilme, Fernsehfilme,
Videobänder, Schallplatten, Tonkasetten, Magnetbänder
und ähnlicher Werke nicht angewandt in Sachen Prüfung
und Studie bevor sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
werden.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN:
§ 3
Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:
Ministerium: Ministerium für Kultur und Tourismus,
Minister: Kultur und Tourismus Minister,
Ausschuß: Prüfungsauschuß,
Kommission: Unterkommission,1
Drehbuch: Texte, nach denen Kino und Videowerke produzuiert werden.
Plakate: Für die Bekanntgabe von Kino, Video und Musikwerke angefertigte
Anzeigen verschinen Formates und in verschiedenen Farben,
Dokumentarfilm: Ein historisches oder altes Werk bearbeitende, ein
Fall aus dem realen Leben oder aus der Natur, ein Erlebnis
aus der Vergangenheit oder aus dem aktuellen Leben in
seinem natürlichen Lebensumkreis und –ablauf oder in
einem diesem nahestehendend nachgebildeten Dekoration
bearbeitende Werke oder hisitorische Werke,
Bildende-lehrende Werke: Werke, die Informationen, Begriffe und Unterrichtsthemen
so verarbeiten, daß sie Schulintern und –extern der
Aus- und Fortbildung hilfreich sind,
Wissenschaftliche Werke: Wissenschaftliche Themen und Befunde bahandelnde
Werke.
Technische Werke: Informative Werke über Themen der Produktion und
Errichtungsmethoden, Werkzeuge, Maschinen und Geräte,
Arbeits und Betriebsfunktionen,
Aktuelle Werke: Werke über die Vermittlung von Vorkommnisses und realen
Begebenheiten als Nachrichten,
Reklamewerke: Werke zur Bekanntmachung von Personen, Institutionen,
Waren und Dienstleistungen,
Kopie: Vervielfältigte Muster der Werke aus Masterbändern, Originalen,
Erklärung: Vom Ministerium gedrucktes und ausgegebenes Standartformular
mit Eigenschaften und Informationen über Produzent und
Werk.
ZWEITER ABSCHNITT
Gründung des Prüfungsausschusses
und der Unterkommýssýonen
Aufgaben, Arbeýtsprýnzýpe und Eýgenschaften
der Mýtglýeder:
§ 4 Abs. zwei und drei ist abgeändert.
§ 4:
Das Ministerium kann für die Vorprüfung der Werke aus drei Personen
bestehende Unterkommissionen gründen.
“Die Kommission besteht aus den Vertretern des Ministeriums und den
betreffenden Berufsvereinigungen sowie der gemeinnützigen
Journalistenvereinigung Ankara und Istanbul. Der Vorsitzende
der Kommission wird von den Mitgliedern aus ihren Reihen
gewählt.
Nach Bedarf des Ministeriums. können mehrere Kommissionen gegründet
werden. Diese Kommissionen können in Istanbul, bei Erforderlichkeit
in anderen Provinzen gegründet werden.”
Versammlungsort der Kommissionen wird vom Ministerium bestimmt.
In den Kommissionen beamtete Vorsitzende und Mitglieder, dürfen bei
den Prüfungsauschüssen nicht tätig werden.
Sekretariatsbedarf der Kommissionen wird von den zuständigen Abteilungen
des Ministeriums gedeckt. Versammlungstage, Dauer und
Tagesordnung wird den Kommissionsvorsitzenden und den
Mitgliedern vom zuständigen Abteilung des Ministeriums
mitgeteilt.
AUFGABEN DER KOMMISSIONEN:
§ 5 wurden die Ziffern (c), (d) und (e) zugefügt.
§ 5:
Die Aufgaben der Kommissionen sind; die Erklärung des Produzenten als
Basis nehmend die Kopien in geeigneter Form und Ausmaße
von Film, Video und Musikwerke für die Eintragung und
Registrierung im Sinne dieser Richtlinie studieren und
a) Werke, deren Prüfung sie nicht für erforderlich halten, mit dem
Vermerk “Positiv, Prüfung nicht erforderlich” versehen
b) Werke, deren Prüfung sie für erforderlich und zwingend halten, mit
dem Vermerk “vom Prüfungsausschuss zu prüfen” versehen
und
c) die Drehbücher, auf Antrag der Produzenten, studieren,
d) bei Abgabe von schriftlichen Erklärungen seitens des Produzenten
von Musikwerken, daß seine Werke nichts den Prüfungsgrundsätzen
widersprechendes enthalten, is eine Bescheinigung mit
dem Vermerk “Eine Erklärung über die Eignung zu den
Prüfungsgrundsätzen wurde abgegeben. Unter der Haftung
des die Erklärung abgebenden, ist eine Prüfung nicht
erforderlich” versehen abzugeben
e) Der Prüfung unterliegenden Musikwerke werden, bei Anzeige, geprüft
und mit einer begründeten Bericht versehen.
ORGANISATION DES PRUFUNGSAUSSCHUSSES:
§ 6, Abs. 2 und 3 ist abgeändert.
§ 6:
Der Prüfungsauschuß besteht aus jeweils einem Vetreter des Ministeriums
für Kultur und Tourismus als Vorsitzenden, einem Vetreter
des Ministerium für Nationale Erziehung, Jugend und
Sport, einem Vetreter des Generalsekretariats des Rates
für Nationale Sicherheit und einem Vetreter des Innenministeriums,
einem Vetreter der Berufsgruppe Schöpfer Türkischer
Kinowerke und ein Vertreter der Berufsgruppe Schöpfer
musikalischer Werke sowie ein vom Ministerium zu benennenden
Künstler. “Der Ausschuss wird in Istanbul, bei Erforderlichkeit
auch in anderen Provinzen zusammengestellt. Die Anzahl
der Ausschüsse hängt von Volumen der zu leistenden Arbeiten
ab und wird vom Ministerium festgelegt.”
Die Ministerien beauftagen ihre Vertreter und deren Stellvertreter
selbst.
Die Tätigkeit von Vorsitzenden und Mitglieder von Ausschüssen in anderen
Ausschüssen und Unterkommissionen ist untersagt.
“Die Ausschüsse versammeln sich an Orten, die vom Ministerium festgelegt
werden.”
“Reise-, Verpflegungs- und Anwesendheitsgelder der Mitglieder ohne
Beamtenstatus wird alljährlich mit Zustimmung des Ministeriums
festgelegt.
Diese Ausgaben werden aus dem Fond zur Unterstützung Kino und Musikkünstler
beglichen.
AUFGABEN DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES:
§ 7 Ziffer (B) wurde aufhoben, Ziffer (C) wurde anstelle von Ziffer
(B) gestezt.
§ 7:
Die Aufgaben des Prüfungsausschusses sind:
A) Von den Kommissionen zur Prüfung übergebene Werke im Rahmen der
Beschlüsse des Artikel 9 prüfen;
a) für Positiv befundene Film, Video und Musikwerke ein Bericht mit
dem Vermerk “Prüfungsergebnis Positiv” versehen aufsetzen;
b) für Negativ befundene Film, Video und Musikwerke ein Bericht mit
dem Vermerk “der Verteilung und Vorführung nicht geeignet”
versehen aufsetzen und zur Erledigung an die zuständige
Abteilung weiterleiten;
c)für Werke, die nach erfolgter Korrektur noch einmal der Prüfung unterzogen
werden sollen, eine detailliertes und begründtetes Bericht
aufsetzen;
B) Von Amtswegen oder auf Order des Ministeriums Werke prüfen.
ARBEITSMETHODEN DER UNTERKOMMISSIONEN
UND PRÜFUNGSAUSSCHÜSSE
§ 8 Abs. 3 ist abgeändert.
§ 8
Verteilung der Arbeiten an die Kommissionen und der Ausschüsse erfolgt
nach der Reihe der eingereichten Anträge.
Bie den Tätigkeiten der Kommissionen und Ausschüsse darf außer dem
Vorsitzenden und den Mitgliedern sowie Beauftragten
niemand anwesend sein, der Eigner des Werkes kann als
Beobachter teilnehmen. Die Kommissionen versammeln sich
vollzählig, Ausschüsse mit zwei Drittel Mehrheit und
mit zwei Drittel Mehrheit der Anwesenden werden Beschlüsse
gefasst.
Auf Vorschlag der Ausschussmitglieder kann das Ministerium in Sachen
Prüfungsgegenstand von anderer, nicht in den Ausschüssen
vertretenen Ministerien und Institutionen Vertrer anfordern.
Diese Vertreter haben kein Stimmrecht.
Soweit Gelder der bei Erforderlichkeit in den Kommissionen und Ausschüsse
tätig werdenden Übersetzer (Simultan) nicht seitens
des Ministeriums vom Fond zur Unterstützung Kino und
Musikkünstler begliechen wird, sind diese Kosten von
Produzenten des Werkes zu tragen.
DRITTER ABSCHNITT
Gemeinsame Beschlüsse Über Die Prüfung
Kino, Video und Musikwerke, Deren Vorfuhrung und Ausubung Nicht Gestattet
Wird:
§ 9:
Film, Video udn Musikwerke, die in Sachen Einheit von Land und Volk
des Staates, nationale Souveränität, die Republik, nationale
Sicherheit, öffentliche Ordnung, allgemeine Ruhe und
Sicherheit, Gemeinnutzen, allgemeine Moral und Gesundheit
strafbaren Elemente oder Elemente, die das Begehen von
Straftaten fördernde Elemente beinhalten, der Aussenpolitik
entgegenstehen, unseren nationalen Kultur, Baruch und
Sitten nicht passen, werden der Vorführung und Ausübung
nicht gestattet.
ENTFERNUNG:
§ 10:
Von Kino und Videowerken, die eines oder meherer der im Artikel 9 benannten
Themen beinhalten durchzuführende Entfernungen (Ausschnitte)
werden, wenn der Produzent sich damit einverstanden
erklärt, seitens den Kommissionen und Ausschüsse durchgeführt.
Bei importierten Film und Videowerken durchgeführten
Ausschnitte werden den Eignern beim verlassen des Landes
zurück erstattet.
WIDERPRUCH GEGEN DIE BESCHLÜSSE
DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES
§ 11:
Gegen Beschlüsse des Prüfungsausschusses, die festlegen, daß die Film,
Video und Musikwerke unter keinen Umständen der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht werden können, kann kein Widerspruch
eingelegt werden. Allerding kann der Verwaltungsweg
eingeschlagen werden.
JUGENDGEFÄHRDENDE KINO, VIDEO UND
MUSIKWERKE
§ 12:
Für Film, Video und Musikwerke, die laut Prüfung der Kommissionen und
Ausschüsse das psychische und physische Wohl und Entwicklung
von Kindern und Jugendlichen negativ beeinflussen können,
wird die Freigabe für düe Vorführung und Ausübung an
Jugendlichen unter 16 Jahren nicht erteilt. Diese Eigenschaft
ist auf Reklameplakaten, Photographien und Anzeigen
anzugeben.
WERKE ZU AUSBILDUNGSZWECKEN
§ 13
Sind Film, Video und Musikwerke, die zur Prüfung an die Kommissionen
und Ausschüsse vorgelegt werden, mit ausbildender Eigenschaft,
so wird dies im Beschluss mitgeteilt und in den Betriebserlaubnis
des Werkes eingetragen.
VIERTER ABSCHNITT
Verschiedene Beschlüsse
ANTRÄGE DER PRODUZENTEN:
§ 14 ist abgeändert.
§ 14:
Damit die Film, Video und Musikwerke bei den Kommissionen und Ausschüsse
geprüft werden können ist dem von den Produzenten an
das Ministerium einzureichenden Antrag eine kurze Zusammenfassung
des Werkes, bei auländischen Musikwerken, falls vorhanden,
eine Übersetzung oder eine Haftungserklärung für den
Text anzuhängen.
ANTRAG AUF FREIWILLIGE PRÜFUNG
DER DREHBÜCHER
§ 15 ist samt Überschrift abgeändert.
§ 15:
Produzenten, die auf freiwilliger Basis die Studie ihrer Drehbücher
wünschen, haben im Anhang zu ihrem Antrag das Drehbuch
und eine kurze Zusammenfassung dessen jeweils in vierfacher
Ausführung beim Direktorat einzureichen.
Auf dem Antarg haben sich der name, Adresse des Produzenten und Name
des Drehbuchschreibers zu befinden.
KUSTLERISCHE TÄTIGKEIT
§ 16 ist abgeändert.
§ 16:
Film und Videowerke ausländischen Herkunft, eingeführt zum Zwecke der
Vorführung an die Öffentlichkeit an Filmfestivals und
Feirelichkeiten in der Türkei werden nicht der Prüfung
unterzogen. Allerdings ist es erforderlich, daß die
zuständigen Organisationskommitees dieser Veranstaltungen
vom gemäß § 42 Gesetz 5846 gegründeten Berufsgruppe
Schöpfer Türkischer Kinowerke eine Zustimmung erhalten.
Auch inländische Film und Videowerke mit Betriebserlaubnis
können an diesen Aktivitäten gleichwohl teilnehmen.
INKRAFTTRETEN:
§ 17:
Diese Richtlinie tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft.
Auführungsorgan:
§ 18:
Ausführungsorgan der Beschlüße aus
dieser Richtlinie ist der Minister für Kultur und Tourismus.