Generaldirektorat für Urheberrecht und Kino  
 

    RICHTLINIEN ZUR PRÜFUNG VON KINO, VIDEO UND MUSIKWERKE

    Beschluß-Nr.:   86/10901

    Bekanntgabe im Staatsblatt:      4.9.1986/19211

    Richtlinien über die Änderung einiger Artikel

    Beschluß-Nr.:   87/11716

    Bekanntgabe im Staatsblatt:      26.6.1987/19499

    Richtlinien über die Änderung einiger Artikel

    Beschluß-Nr.:   88/13241

    Bekanntgabe im Staatsblatt:      12.10.1988/19957

    ERSTER ABSCHNITT

    ZWECK, UMFANG, BEGRIFFE

    ZWECK:

    § 1 :

    Diese Richtlinie bezweckt, die Ausübung und Vorführung von Kinofilme, Videobänder, Schallplatten und Tonkasetten zu unterbinden, die die Einheit von Land und Volk des Staates, nationale Souveränität, die Republik, nationale Sicherheit, öffentliche Ordnung, allgemeine Ruhe und Sicherheit, Gemeinnutzen, allgemeine Moral und Gesundheit sowie Politik negativ beeinflussen können, nationale Gefühle verletzen oder nationale Kultur, Brauch und Sitten widersprechen.

    UMFANG:

    § 2:

    Die Beschlüsse dieser Richtlinie umfassen Grundsätze und Verfahren; zur Prüfung und Studie von Drehbüchern der Kinofilme, Videobänder, Schallplatten und Tonkasetten inländischer Herstellung und importierte derselben ausländischen Herkunftes, bevor sie Herstellerseits der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden; sowie zur Gestaltung von Prüfungsauschüssen und Unterkommissionen, festlegen von Zuständigkeiten und Tätigkeitssgrundlagen.

    Allerdings wird diese Richtlinie an Werke des Türkischen Radio und Fernsehen-Institutes und/oder separat bei den Sendungen dieses Institutes zu gebrauchende und von dritten herzustellende, importierende Werke oder vom Institut mit inländischen oder ausländischen reellen und juristischen Personen in Co-Produktion herzustellende oder in Auftrag zu gebende Kinofilme, Fernsehfilme, Videobänder, Schallplatten, Tonkasetten, Magnetbänder und ähnlicher Werke nicht angewandt in Sachen Prüfung und Studie bevor sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

    BEGRIFFSBESTIMMUNGEN:

    § 3

    Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

    Ministerium: Ministerium für Kultur und Tourismus,

    Minister: Kultur und Tourismus Minister,

    Ausschuß: Prüfungsauschuß,

    Kommission: Unterkommission,1

    Drehbuch: Texte, nach denen Kino und Videowerke produzuiert werden.

    Plakate: Für die Bekanntgabe von Kino, Video und Musikwerke angefertigte Anzeigen verschinen Formates und in verschiedenen Farben,

    Dokumentarfilm: Ein historisches oder altes Werk bearbeitende, ein Fall aus dem realen Leben oder aus der Natur, ein Erlebnis  aus der Vergangenheit oder aus dem aktuellen Leben in seinem natürlichen Lebensumkreis und –ablauf oder in einem diesem nahestehendend nachgebildeten Dekoration bearbeitende Werke oder hisitorische Werke,

    Bildende-lehrende Werke: Werke,  die Informationen, Begriffe und Unterrichtsthemen so verarbeiten, daß sie Schulintern und –extern der Aus- und Fortbildung hilfreich sind,

    Wissenschaftliche Werke: Wissenschaftliche Themen und Befunde bahandelnde Werke.

    Technische Werke: Informative Werke über Themen der Produktion und Errichtungsmethoden, Werkzeuge, Maschinen und Geräte, Arbeits und Betriebsfunktionen,

    Aktuelle Werke: Werke über die Vermittlung von Vorkommnisses und realen Begebenheiten als Nachrichten,

    Reklamewerke: Werke zur Bekanntmachung von Personen, Institutionen, Waren und Dienstleistungen,

    Kopie: Vervielfältigte Muster der Werke aus Masterbändern, Originalen,

    Erklärung: Vom Ministerium gedrucktes und ausgegebenes Standartformular mit Eigenschaften und Informationen über Produzent und Werk.

    ZWEITER ABSCHNITT

    Gründung des Prüfungsausschusses und der Unterkommýssýonen

    Aufgaben, Arbeýtsprýnzýpe und Eýgenschaften der Mýtglýeder:

    § 4 Abs. zwei und drei ist abgeändert.

    § 4:

    Das Ministerium kann für die Vorprüfung der Werke aus drei Personen bestehende Unterkommissionen gründen.

    “Die Kommission besteht aus den Vertretern des Ministeriums und den betreffenden Berufsvereinigungen sowie der gemeinnützigen Journalistenvereinigung Ankara und Istanbul. Der Vorsitzende der Kommission wird von den Mitgliedern aus ihren Reihen gewählt.

    Nach Bedarf des Ministeriums. können mehrere Kommissionen gegründet werden. Diese Kommissionen können in Istanbul, bei Erforderlichkeit in anderen Provinzen gegründet werden.”

    Versammlungsort der Kommissionen wird vom Ministerium bestimmt.

    In den Kommissionen beamtete Vorsitzende und Mitglieder, dürfen bei den Prüfungsauschüssen nicht tätig werden.

    Sekretariatsbedarf der Kommissionen wird von den zuständigen Abteilungen des Ministeriums gedeckt. Versammlungstage, Dauer und Tagesordnung wird den Kommissionsvorsitzenden und den Mitgliedern vom zuständigen Abteilung des Ministeriums mitgeteilt.

    AUFGABEN DER KOMMISSIONEN:

    § 5 wurden die Ziffern (c), (d) und (e) zugefügt.

    § 5:

    Die Aufgaben der Kommissionen sind; die Erklärung des Produzenten als Basis nehmend die Kopien in geeigneter Form und Ausmaße von Film, Video und Musikwerke für die Eintragung und Registrierung im Sinne dieser Richtlinie studieren und

    a) Werke, deren Prüfung sie nicht für erforderlich halten, mit dem Vermerk “Positiv, Prüfung nicht erforderlich” versehen

    b) Werke, deren Prüfung sie für erforderlich und zwingend halten, mit dem Vermerk “vom Prüfungsausschuss zu prüfen” versehen und

    c) die Drehbücher, auf Antrag der Produzenten, studieren,

    d) bei Abgabe von schriftlichen Erklärungen seitens des Produzenten von Musikwerken, daß seine Werke nichts den Prüfungsgrundsätzen widersprechendes enthalten, is eine Bescheinigung mit dem Vermerk “Eine Erklärung über die Eignung zu den Prüfungsgrundsätzen wurde abgegeben. Unter der Haftung des die Erklärung abgebenden, ist eine Prüfung nicht erforderlich” versehen abzugeben

    e) Der Prüfung unterliegenden Musikwerke werden, bei Anzeige, geprüft und mit einer begründeten Bericht versehen.

    ORGANISATION DES PRUFUNGSAUSSCHUSSES:

    § 6,  Abs. 2 und 3 ist abgeändert.

    § 6:

    Der Prüfungsauschuß besteht aus jeweils einem Vetreter des Ministeriums für Kultur und Tourismus als Vorsitzenden, einem Vetreter des Ministerium für Nationale Erziehung, Jugend und Sport, einem Vetreter des Generalsekretariats des Rates für Nationale Sicherheit und einem Vetreter des Innenministeriums, einem Vetreter der Berufsgruppe Schöpfer Türkischer Kinowerke und ein Vertreter der Berufsgruppe Schöpfer musikalischer Werke sowie ein vom Ministerium zu benennenden Künstler. “Der Ausschuss wird in Istanbul, bei Erforderlichkeit auch in anderen Provinzen zusammengestellt. Die Anzahl der Ausschüsse hängt von Volumen der zu leistenden Arbeiten ab und wird vom Ministerium festgelegt.”

    Die Ministerien beauftagen ihre Vertreter und deren Stellvertreter selbst.

    Die Tätigkeit von Vorsitzenden und Mitglieder von Ausschüssen in anderen Ausschüssen und Unterkommissionen ist untersagt.

    “Die Ausschüsse versammeln sich an Orten, die vom Ministerium festgelegt werden.”

    “Reise-, Verpflegungs- und Anwesendheitsgelder der Mitglieder ohne Beamtenstatus wird alljährlich mit Zustimmung des Ministeriums festgelegt.

    Diese Ausgaben werden aus dem Fond zur Unterstützung Kino und Musikkünstler beglichen.

    AUFGABEN DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES:

    § 7 Ziffer (B) wurde aufhoben, Ziffer (C) wurde anstelle von Ziffer (B) gestezt.

    § 7:

    Die Aufgaben des Prüfungsausschusses sind:

    A) Von den Kommissionen zur Prüfung übergebene Werke im Rahmen der Beschlüsse des Artikel 9 prüfen;

    a) für Positiv befundene Film, Video und Musikwerke ein Bericht mit dem Vermerk “Prüfungsergebnis Positiv” versehen aufsetzen;

    b) für Negativ befundene Film, Video und Musikwerke ein Bericht mit dem Vermerk “der Verteilung und Vorführung nicht geeignet” versehen aufsetzen und zur Erledigung an die zuständige Abteilung weiterleiten;

    c)für Werke, die nach erfolgter Korrektur noch einmal der Prüfung unterzogen werden sollen, eine detailliertes und begründtetes Bericht aufsetzen;

    B) Von Amtswegen oder auf Order des Ministeriums Werke prüfen.

    ARBEITSMETHODEN DER UNTERKOMMISSIONEN UND PRÜFUNGSAUSSCHÜSSE

    § 8 Abs. 3 ist abgeändert.

    § 8

    Verteilung der Arbeiten an die Kommissionen und der Ausschüsse erfolgt nach der Reihe der eingereichten Anträge.

    Bie den Tätigkeiten der Kommissionen und Ausschüsse darf außer dem Vorsitzenden und den Mitgliedern sowie Beauftragten niemand anwesend sein, der Eigner des Werkes kann als Beobachter teilnehmen. Die Kommissionen versammeln sich vollzählig, Ausschüsse mit zwei Drittel Mehrheit und mit zwei Drittel Mehrheit der Anwesenden werden Beschlüsse gefasst.

    Auf Vorschlag der Ausschussmitglieder kann das Ministerium in Sachen Prüfungsgegenstand von anderer, nicht in den Ausschüssen vertretenen Ministerien und Institutionen Vertrer anfordern. Diese Vertreter haben kein Stimmrecht.

    Soweit Gelder der bei Erforderlichkeit in den Kommissionen und Ausschüsse tätig werdenden Übersetzer (Simultan) nicht seitens des Ministeriums vom Fond zur Unterstützung Kino und Musikkünstler begliechen wird, sind diese Kosten von Produzenten des Werkes zu tragen.

    DRITTER ABSCHNITT

    Gemeinsame Beschlüsse Über Die Prüfung

    Kino, Video und Musikwerke, Deren Vorfuhrung und Ausubung Nicht Gestattet Wird:

    § 9:

    Film, Video udn Musikwerke, die in Sachen Einheit von Land und Volk des Staates, nationale Souveränität, die Republik, nationale Sicherheit, öffentliche Ordnung, allgemeine Ruhe und Sicherheit, Gemeinnutzen, allgemeine Moral und Gesundheit strafbaren Elemente oder Elemente, die das Begehen von Straftaten fördernde Elemente beinhalten, der Aussenpolitik entgegenstehen, unseren nationalen Kultur, Baruch und Sitten nicht passen, werden der Vorführung und Ausübung nicht gestattet.

    ENTFERNUNG:

    § 10:

    Von Kino und Videowerken, die eines oder meherer der im Artikel 9 benannten Themen beinhalten durchzuführende Entfernungen (Ausschnitte) werden, wenn der Produzent sich damit einverstanden erklärt, seitens den Kommissionen und Ausschüsse durchgeführt. Bei importierten Film und Videowerken durchgeführten Ausschnitte werden den Eignern beim verlassen des Landes zurück erstattet.

    WIDERPRUCH GEGEN DIE BESCHLÜSSE DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES

    § 11:

    Gegen Beschlüsse des Prüfungsausschusses, die festlegen, daß die Film, Video und Musikwerke unter keinen Umständen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können, kann kein Widerspruch eingelegt werden. Allerding kann der Verwaltungsweg eingeschlagen werden.

    JUGENDGEFÄHRDENDE KINO, VIDEO UND MUSIKWERKE

    § 12:

    Für Film, Video und Musikwerke, die laut Prüfung der Kommissionen und Ausschüsse das psychische und physische Wohl und Entwicklung von Kindern und Jugendlichen negativ beeinflussen können, wird die Freigabe für düe Vorführung und Ausübung an Jugendlichen unter 16 Jahren nicht erteilt.  Diese Eigenschaft ist auf Reklameplakaten, Photographien und Anzeigen anzugeben.

    WERKE ZU AUSBILDUNGSZWECKEN

    § 13

    Sind Film, Video und Musikwerke, die zur Prüfung an die Kommissionen und Ausschüsse vorgelegt werden, mit ausbildender Eigenschaft, so wird dies im Beschluss mitgeteilt und in den Betriebserlaubnis des Werkes eingetragen.

    VIERTER ABSCHNITT

    Verschiedene Beschlüsse

    ANTRÄGE DER PRODUZENTEN:

    § 14 ist abgeändert.

    § 14:

    Damit die Film, Video und Musikwerke bei den Kommissionen und Ausschüsse geprüft werden können ist dem von den Produzenten an das Ministerium einzureichenden Antrag eine kurze Zusammenfassung des Werkes, bei auländischen Musikwerken, falls vorhanden, eine Übersetzung oder eine Haftungserklärung für den Text anzuhängen.

    ANTRAG AUF FREIWILLIGE PRÜFUNG DER DREHBÜCHER

    § 15 ist samt Überschrift abgeändert.

    § 15:

    Produzenten, die auf freiwilliger Basis die Studie ihrer Drehbücher wünschen, haben im Anhang zu ihrem Antrag das Drehbuch und eine kurze Zusammenfassung dessen jeweils in vierfacher Ausführung beim Direktorat einzureichen.

    Auf dem Antarg haben sich der name, Adresse des Produzenten und Name des Drehbuchschreibers zu befinden.

    KUSTLERISCHE TÄTIGKEIT

    § 16 ist abgeändert.

    § 16:

    Film und Videowerke ausländischen Herkunft, eingeführt zum Zwecke der Vorführung an die Öffentlichkeit an Filmfestivals und Feirelichkeiten in der Türkei werden nicht der Prüfung unterzogen. Allerdings ist es erforderlich, daß die zuständigen Organisationskommitees dieser Veranstaltungen vom gemäß § 42 Gesetz 5846 gegründeten Berufsgruppe Schöpfer Türkischer Kinowerke eine Zustimmung erhalten. Auch inländische Film und Videowerke mit Betriebserlaubnis können an diesen Aktivitäten gleichwohl teilnehmen.

    INKRAFTTRETEN:

    § 17:

    Diese Richtlinie tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft.

    Auführungsorgan:

    § 18:

    Ausführungsorgan der Beschlüße aus dieser Richtlinie ist der Minister für Kultur und Tourismus.

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