Generaldirektorat für Urheberrecht und Kino  
 

    RICHTLINIEN ÜBER DAS FOND ZUR UNTERSTÜTZUNG DER KINO UND MUSIKKUNST

    Beschluß-Nr.:                           86/10898

    Bekanntgabe im Staatsblatt:      4.9.1986/19211

    Richtlinien über die Änderung einiger Artikel sowie Hinzufügung eines Artikels und eines Absatzes

    Beschluß-Nr.:                           87/11737

    Bekanntgabe im Staatsblatt:      26.5.1987/19471

    ERSTER ABSCHNITT

    Zweck-Umfang, Organisation des Fonds

    Zweck und Umfang:

    § 1:

    Diese Richtlinie bezweckt die Grundlagen und Regeln für den Gebrauch, einkassieren der Einnahmen, Lesitung erforderlichen Ausgaben und Erteilung von Krediten der unter der Aufsicht des Ministeriums für Kultur und Tourismus mit dem Zweck der Entwicklung der Kinoindustrie und Musikkunst beizutragen, die Beschäftigten der Kino und Musikbranche zu unterstützen gegründeten “Fond zur Unterstützung von Kino und Musikkunst”aufzuzeigen.

    Begriffe:

    § 2:

    Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten:

    Ministerium: Ministerium für Kultur und Tourismus,

    Minister: Kultur und Tourismus Minister,

    Fond: Fond zur Unterstützung von Kino und Musikkunst

    Kommission: Bewertungskommission.

    Organisation, Einkommen und Ausnahmen des Fonds:

    § 3:

    Einkommen aus den Quellen, die im § 10 des Gesetzes 3257 angegeben sind, werden von zuständigen reellen oder juristischen Personen auf eine vom Ministerium zu benennden staatlichen Bank auf den Namen der “Fond zur Unterstützung von Kino und Musikkunst” zu eröffnendes Kontonummer eingezahlt.

    Allerdings für die vom Türkischen Funk und Fernsehanstalt produzierten und/oder von dritten Personen ausschließlich für die Ausstrahlung durch diesen produzierten oder eingeführten oder von der Anstalt in Co-Produktion mit in- und ausländischen reellen und juristischen Personen produzierten oder bei derselben in Auftrag gegebenen Filme, Videos, Tonträger, Magnetbänder und dergleichen sind keine Fondzahlungen erforderlich.

    ZWEITER ABSCHNITT

    Nutzung des  Fonds:

    § 4 erster Absatz, Austeilung der Fondeinkünfte, abgeändert.

    § 4:

    “Von den auf einem vom Ministeriums festgelegten staatlichen Bank befindlichen Fondeinkünften sind %10 für Hilfen ohne Gegenleistungen, %40 für zu erteilenden Kredite unter der Vermittlung eines Bankes, %10 für Hilfsleistungen an bedürftige Kino und Musikkünstler, %30 für Aktivitäten für die Bekanntmachung der historischen, kulturellen und natürlichen Reichtümer der Türkei, % 10 für die Beschaffung von Gegenständen und Dienstleistungen für die Ausübung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben verausgabt”.

    Bei Erforderlichkeit ist auf Antrag des Bewertungskommissions der Minister bevollmächtigt, diese Anteile zu ändern.

    Hilfen ohne Gegenleistungen:

    § 5:

    An reelle und juristischen Personen, die Film und Musikwerke mit bildenden, lehrenden, die Kultur übermittlenden, verbreitenden und die historischen, kulturellen und natürlichen Reichtümer der Türkei Funktionalität verleihenden Eigenschaften produzieren oder einführen können ohne Gegenleistung Hilfen aus dem Fond geleistet werden.

    Für diese Hilfen werden jedes Jahr vom Ministerium Teilahmebedingungen zusammengestellt und der Öffentlichkeit bekanntgegeben. Bei den Bedingungen werden Gegenstand der Hilfe, Anzahl der Werke, Hilfsbetrag, Antragsgrundsätze, Mitteilungsdatum der Ergebnisse und andere Belange mitgeteilt. Das Ministerium kann an den Bedingugen entsprechenden Werke Hilfen leisten, auch wenn kein Antrag vorliegt.

    Kredite aus dem Fond:

    § 6, Buchstabe (d) abgeändert.

    § 6:

    Zum Zwecke der Förderung und Unterstützung der Produzenten von Kino, Video und Musikwerke kann für;

    a) Drehbücher und Projekte über Produktion von Werken,

    b) Projekte über jegliche in Studios, Platos zu gebrauchende elektronische und mechanische Materialien und Mittel reeller und juristischer Personen, die Kino, Video und Musikwerke produzieren wollen,

    c) Projekte mit Eigenschaften,

    ***

    Kredite mit maximaler Laufzeit von 5 Jahren gewährt werden.

    Für die Aufnahme eines Kredites erforderliche Belege:

    § 7:

    Personen, die im Artikle 6 benannten Tätigkeiten aufnehmen wollen, sind gehalten die im Folgenden angegebene Informationen und Belege, zusammen mit ihrem Projekt bei dem Ministerium einzureichen.

    a) Ziel und Zweck des Projektes.

    b) Gegegebenenfalls Drehbuch,

    c) Ausführliche Kostenaufstellung des Projektes, beantragter Kreditbetrag und Realisierungsdauer,

    d) Eine Namensliste über Orte, an denen das Werk realisiert wird und im Werk tätigen Künstler und Techniker, sowie eine Arbeitsprogramm,

    e) Kurzer Lebenslauf des Produzenten.

    Bei Krediten für die Errichtung von Studios, Aufnahmeräume und Laboratorien wird;

    a) Zweck des Projektes,

    b) Kostenanachlag und Realisierungsdatum des Projektes,

    c) Eigenschaften der anzuschaffenden Mittel und Materilien sowie Proformarechnungen und Kostenbericht,

    d) Beantragter Kreditbetrag,

    e) Kurzer Lebenslauf des Kreditbeantragenden,

    Bei Projekten, die mit Mitteln wie Film, Video, Schallplatte und Tonkasetten unsere historische, kulturelle und touristische Werte im In- und Ausland bekanntmachen, Kostenanschlag, Informationen und Belege verlangt.

    An bedürftige Film und Musikkünstler zu gewährende Hilfen:

    § 8:

    Schauspieler, Kameramänner, Regisseure, Aufnahmeleiter, Szenaristen, Doubleure, Komponisten, Schriftsteller, Arrangeure, Instrumentalisten müssen folgende Bedingungen erfüllen, damit ihnen Hilfen gewährt werden können:

    a) Türkischer Staatsbürger oder im Besitze einer Aufenthaltsgenehmigung in der Türkei,

    b) Berufskünstler sein oder von der Allgemeinheit bekannt sein,

    c) aufgrund beschämender Straftaten oder gegen den Staat gerichteten Straftaten nicht vorbestraft sein.

    Bedürftige Künstler können ihren Antrag mit den oben angegebenen Belegen persönlich beim Ministerium einreichen, der Antrag kann auch im Namen dieser Personen von Einrichtungen und Institutionen oder von anderen Künstler eingereicht werden. Die Bewertungskommission kann auch von Amtswegen Hilfenmaßnahmen beschließen. Die Hilfen werden nach Bewertung am Ende eines jeden Quartals im Jahr geleistet. Die Kommission kann, unabhängig vom Quartalsfrist, auf Ruf des Vorstizenden jederzeit zusammentreten. Bei Tod oder Erkrankung des bedürftigten Künstlers wird ein vom Kommission festzulegende Geldhilfe aus dem Fond ausbezahlt.

    Aktivitäten zur Bekanntmachung historischen, kulturellen und natürlichen Reichtümern der Türkei.

    § 9:

    Für die Bekanntmachung der historischen, kulturellen und natürlichen Reichtümern der Türkei im In- und Ausland von öffentlich rechtlichen Einrichtungen und Instituten sowie von reellen und juristischen Personen für Publikation, Produktion von Filme und ähnliche Aktivitäten geleisteten oder zu leistenden Ausgaben jeglicher Art aus dem Fond beglichen werden können, sind diese Projekte zusammen mit detaillierten Durchführbarkeitsberichte beim Ministerium abzugeben. Von diesen vom Kommission zu bewertenden Projekten werden Ausgaben in erforderlicher Höhe mit Ministerzustimmung von Fond beglichen.

    DRITTER ABSCHNITT

    Aufgaben und Arbeitsgrundsätze des Bewertungskommissions:

    Bewertungskommission:

    § 10, Abs. 1 und 3 abgeändert.

    § 10:

    Die Bewertungskommission besteht aus einem vom Minister zu ernennenden Staatsuntersekretär oder einem Vize-Staatsuntersekretär als Vorsitzenden, einem Abteilungsleiter, vom Minister für 2 Jahre zu ernennden zwei Vertreter des Ministeriums, einem Filmproduzenten, einem Produzenten der Tonträger und einem Sänger.  Die Kommission tritt mit zwei Drittel Mehrheit zusammen und ist mit zwei Drittel Mehrheit der Anwesenden Beschlußfahig. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

    “Die Bewertungskommission tritt auf Ladung des Vorsitzenden zusammen. Auf Antrag des Vorsitzenden und mit Zustimmung des Ministers kann aus den Kommissionsmitgliedern und Unterkommissionsmitgliedern Unterkommissionen errichtet werden. Unterkommissionene werden nach Sachlage gegründet, die hiervon gefasste Beschlüße werden im Bewertungskommission abgestimmt. Sekretariatsdienste werden von den zuständigen Einheiten des Ministeriums übernommen. Dieser Einheit obliegt die Aufgabe, erforderliche Vorkehrungen für die regelmäßige und ergiebige Durchführung der Kommissionsarbeiten treffen, die Tagesordnungen der Versammlungen anfertigen, Versammlungen protokollieren, Informationen und Belege aus den Versammlungen sicherstellen, die Tätigkeiten in Zusammenhang mit den Konten des Fonds durchführen, bei Gesprächen über Kredite gegebenenfalls die Vertreter der betreffenden Bank zur Versammlung einladen.”

    Aufgaben des Beweertungskommissions:

    § 11, Buchstaben (a) abgeändert.

    § 11:

    Die Aufgaben des Bewertungskommissions sind:

    a) vom betreffenden Einheiten des Ministeriums anzufertigende Arbeitsprogramm entgegen nehmen, unter der Bedingung die Kreditgrenzen und Zinssätze der Banken zu überschreiten, die Zinssätze der zu vergebenden Kredite festlegen,

    b) die Anträge der Kino, Video und Musikwerke für Hilfen ohne Gegenleistung studieren und Beschlüße fassen,

    c) Projekte studieren, denen Kredite gewährt werden sollen, Kreditbetrag und Laufzeit festlegen,

    d) die Hilfsanträge für bedürftige Kino und Musikkünstler studieren, Betrag festlegen

    * der Bekanntmachung historischen, kulturellen und natürlichen Reichtümern der Türkei dienende Projekte studieren, für angenommene Tätigkeiten den Betrag der zu bewillegenden Mittel festlegen.

    Die gefassten Beschlüße werden in den Versammlungsprotokollen festgehalten und von den anwesenden Mitgliedern unterschrieben.

    VIERTER ABSCHNITT

    Erteilung der Kredite:

    Erteilung von Krediten über die Staatsbank:

    § 12:

    Bei über die Staatsbank zu vergebenden Krediten wird die Laufzeit, Tilgungsdauer, Zinsen, Bankkommissionen, Zinssubventionen, Rückzahlung und anzuwendene Grundsätze bei Nichtrückzahlung und eröffnen von Zeitkonten mit einem Protokoll zwischen dem Misterium und der Bank festgelegt.

    Auzzaglungsberechtigter:

    § 13 wurde ein Absatz hinzugefügt.

    § 13:

    Der zur Auszahlung berechtigter des Fonds ist der Minister. Der Minister kann, bei Erforderlichkeit, die Berechtigung zur Auszahlung dem Unterstaatssekretär oder Vize-Unterstaatssekretär übertragen. Die Ausgaben erfolgen Gesetzmäßig und dem Sinn dieser Richtlinien entsprechen einem Programm nach. Die Anschaffung jeglicher Mittel, Materialien und Dienstleistungen sowie hiermit in Zusammenhang stehenden Ausgaben werden alljährlich den Bedürfnissen nach festgelegt, vom Minister beglaubigt und aus dem Fond hierfür bewilligten Geldern auzbezahlt.

    Einnahmen und Ausgabenplan des Fonds:

    § 14:

    Einnahmen und Ausgabenplan des Fonds wird innerhalb des Monats Dezember eines jeden Jahres vom Fondsekretariat angefertigt und zur Prüfung beim Bewertungskommission eingereicht. Der vom Bewertungskommission anerkannte Einnahmen und Ausgabenplan tritt mit Zustimmung des Ministers in Kraft. Rechnungsjahr des Fonds fängt am ersten Tag dem Montas Januar an und endet am letzten Tag des Montas Dezember.

    FÜNFTER ABSCHNITT:

    Allgemeine Bestimmungen:

    Prüfung:

    § 15:

    Folgende Belege sind am Ende eines Rechnungsjahres, bis zum Ende des darauf folgenden Monat März an das Ministerpräsidiale Hohe Prüfungsrat zukommen zu lassen:

    Detaillierte Einnahmenliste,

    Detaillierte Auszahlungsliste,

    Bankauszüge,

    Bilanz mit Gewinn-Verlustrechung einschliesslich Erklärungen,

    Ausgabenbelege über Kredite,

    Belege über Einnahmen.

    Vorläufiger Artikel:

    Das erste Rechnungsjahr des Fonds beginnt am Tage der Gründung und endet am letzten Tag im Dezember des selben Jahres.

    § 16:

    Diese Richtlinien treten am Tage der Veröffentlichung in Kraft.

    § 17:

    Ausführungsorgan der Beschlüße aus dieser Richtlinie ist der Minister für Kultur und Tourismus.

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