RICHTLINIEN ÜBER DAS FOND ZUR UNTERSTÜTZUNG DER KINO UND MUSIKKUNST
Beschluß-Nr.:
86/10898
Bekanntgabe im Staatsblatt: 4.9.1986/19211
Richtlinien über die Änderung einiger
Artikel sowie Hinzufügung eines Artikels und eines Absatzes
Beschluß-Nr.:
87/11737
Bekanntgabe im Staatsblatt: 26.5.1987/19471
ERSTER ABSCHNITT
Zweck-Umfang, Organisation des Fonds
Zweck und Umfang:
§ 1:
Diese Richtlinie bezweckt die Grundlagen
und Regeln für den Gebrauch, einkassieren der Einnahmen,
Lesitung erforderlichen Ausgaben und Erteilung von Krediten
der unter der Aufsicht des Ministeriums für Kultur und
Tourismus mit dem Zweck der Entwicklung der Kinoindustrie
und Musikkunst beizutragen, die Beschäftigten der Kino
und Musikbranche zu unterstützen gegründeten “Fond zur
Unterstützung von Kino und Musikkunst”aufzuzeigen.
Begriffe:
§ 2:
Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten:
Ministerium: Ministerium für Kultur
und Tourismus,
Minister: Kultur und Tourismus Minister,
Fond: Fond zur Unterstützung von Kino
und Musikkunst
Kommission: Bewertungskommission.
Organisation, Einkommen und Ausnahmen
des Fonds:
§ 3:
Einkommen aus den Quellen, die im §
10 des Gesetzes 3257 angegeben sind, werden von zuständigen
reellen oder juristischen Personen auf eine vom Ministerium
zu benennden staatlichen Bank auf den Namen der “Fond
zur Unterstützung von Kino und Musikkunst” zu eröffnendes
Kontonummer eingezahlt.
Allerdings für die vom Türkischen Funk
und Fernsehanstalt produzierten und/oder von dritten Personen
ausschließlich für die Ausstrahlung durch diesen produzierten
oder eingeführten oder von der Anstalt in Co-Produktion
mit in- und ausländischen reellen und juristischen Personen
produzierten oder bei derselben in Auftrag gegebenen Filme,
Videos, Tonträger, Magnetbänder und dergleichen sind keine
Fondzahlungen erforderlich.
ZWEITER ABSCHNITT
Nutzung des Fonds:
§ 4 erster Absatz, Austeilung der Fondeinkünfte,
abgeändert.
§ 4:
“Von den auf einem vom Ministeriums
festgelegten staatlichen Bank befindlichen Fondeinkünften
sind %10 für Hilfen ohne Gegenleistungen, %40 für zu erteilenden
Kredite unter der Vermittlung eines Bankes, %10 für Hilfsleistungen
an bedürftige Kino und Musikkünstler, %30 für Aktivitäten
für die Bekanntmachung der historischen, kulturellen und
natürlichen Reichtümer der Türkei, % 10 für die Beschaffung
von Gegenständen und Dienstleistungen für die Ausübung
der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben verausgabt”.
Bei Erforderlichkeit ist auf Antrag
des Bewertungskommissions der Minister bevollmächtigt,
diese Anteile zu ändern.
Hilfen ohne Gegenleistungen:
§ 5:
An reelle und juristischen Personen,
die Film und Musikwerke mit bildenden, lehrenden, die
Kultur übermittlenden, verbreitenden und die historischen,
kulturellen und natürlichen Reichtümer der Türkei Funktionalität
verleihenden Eigenschaften produzieren oder einführen
können ohne Gegenleistung Hilfen aus dem Fond geleistet
werden.
Für diese Hilfen werden jedes Jahr vom
Ministerium Teilahmebedingungen zusammengestellt und der
Öffentlichkeit bekanntgegeben. Bei den Bedingungen werden
Gegenstand der Hilfe, Anzahl der Werke, Hilfsbetrag, Antragsgrundsätze,
Mitteilungsdatum der Ergebnisse und andere Belange mitgeteilt.
Das Ministerium kann an den Bedingugen entsprechenden
Werke Hilfen leisten, auch wenn kein Antrag vorliegt.
Kredite aus dem Fond:
§ 6, Buchstabe (d) abgeändert.
§ 6:
Zum Zwecke der Förderung und Unterstützung
der Produzenten von Kino, Video und Musikwerke kann für;
a) Drehbücher und Projekte über Produktion
von Werken,
b) Projekte über jegliche in Studios,
Platos zu gebrauchende elektronische und mechanische Materialien
und Mittel reeller und juristischer Personen, die Kino,
Video und Musikwerke produzieren wollen,
c) Projekte mit Eigenschaften,
***
Kredite mit maximaler Laufzeit von 5
Jahren gewährt werden.
Für die Aufnahme eines Kredites erforderliche Belege:
§ 7:
Personen, die im Artikle 6 benannten
Tätigkeiten aufnehmen wollen, sind gehalten die im Folgenden
angegebene Informationen und Belege, zusammen mit ihrem
Projekt bei dem Ministerium einzureichen.
a) Ziel und Zweck des Projektes.
b) Gegegebenenfalls Drehbuch,
c) Ausführliche Kostenaufstellung des
Projektes, beantragter Kreditbetrag und Realisierungsdauer,
d) Eine Namensliste über Orte, an denen
das Werk realisiert wird und im Werk tätigen Künstler
und Techniker, sowie eine Arbeitsprogramm,
e) Kurzer Lebenslauf des Produzenten.
Bei Krediten für die Errichtung von
Studios, Aufnahmeräume und Laboratorien wird;
a) Zweck des Projektes,
b) Kostenanachlag und Realisierungsdatum
des Projektes,
c) Eigenschaften der anzuschaffenden
Mittel und Materilien sowie Proformarechnungen und Kostenbericht,
d) Beantragter Kreditbetrag,
e) Kurzer Lebenslauf des Kreditbeantragenden,
Bei Projekten, die mit Mitteln wie Film,
Video, Schallplatte und Tonkasetten unsere historische,
kulturelle und touristische Werte im In- und Ausland bekanntmachen,
Kostenanschlag, Informationen und Belege verlangt.
An bedürftige Film und Musikkünstler zu gewährende Hilfen:
§ 8:
Schauspieler, Kameramänner, Regisseure,
Aufnahmeleiter, Szenaristen, Doubleure, Komponisten, Schriftsteller,
Arrangeure, Instrumentalisten müssen folgende Bedingungen
erfüllen, damit ihnen Hilfen gewährt werden können:
a) Türkischer Staatsbürger oder im Besitze
einer Aufenthaltsgenehmigung in der Türkei,
b) Berufskünstler sein oder von der
Allgemeinheit bekannt sein,
c) aufgrund beschämender Straftaten
oder gegen den Staat gerichteten Straftaten nicht vorbestraft
sein.
Bedürftige Künstler können ihren Antrag
mit den oben angegebenen Belegen persönlich beim Ministerium
einreichen, der Antrag kann auch im Namen dieser Personen
von Einrichtungen und Institutionen oder von anderen Künstler
eingereicht werden. Die Bewertungskommission kann auch
von Amtswegen Hilfenmaßnahmen beschließen. Die Hilfen
werden nach Bewertung am Ende eines jeden Quartals im
Jahr geleistet. Die Kommission kann, unabhängig vom Quartalsfrist,
auf Ruf des Vorstizenden jederzeit zusammentreten. Bei
Tod oder Erkrankung des bedürftigten Künstlers wird ein
vom Kommission festzulegende Geldhilfe aus dem Fond ausbezahlt.
Aktivitäten zur Bekanntmachung historischen,
kulturellen und natürlichen Reichtümern der Türkei.
§ 9:
Für die Bekanntmachung der historischen,
kulturellen und natürlichen Reichtümern der Türkei im
In- und Ausland von öffentlich rechtlichen Einrichtungen
und Instituten sowie von reellen und juristischen Personen
für Publikation, Produktion von Filme und ähnliche Aktivitäten
geleisteten oder zu leistenden Ausgaben jeglicher Art
aus dem Fond beglichen werden können, sind diese Projekte
zusammen mit detaillierten Durchführbarkeitsberichte beim
Ministerium abzugeben. Von diesen vom Kommission zu bewertenden
Projekten werden Ausgaben in erforderlicher Höhe mit Ministerzustimmung
von Fond beglichen.
DRITTER ABSCHNITT
Aufgaben und Arbeitsgrundsätze des Bewertungskommissions:
Bewertungskommission:
§ 10, Abs. 1 und 3 abgeändert.
§ 10:
Die Bewertungskommission besteht aus
einem vom Minister zu ernennenden Staatsuntersekretär
oder einem Vize-Staatsuntersekretär als Vorsitzenden,
einem Abteilungsleiter, vom Minister für 2 Jahre zu ernennden
zwei Vertreter des Ministeriums, einem Filmproduzenten,
einem Produzenten der Tonträger und einem Sänger. Die
Kommission tritt mit zwei Drittel Mehrheit zusammen und
ist mit zwei Drittel Mehrheit der Anwesenden Beschlußfahig.
Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
“Die Bewertungskommission tritt auf
Ladung des Vorsitzenden zusammen. Auf Antrag des Vorsitzenden
und mit Zustimmung des Ministers kann aus den Kommissionsmitgliedern
und Unterkommissionsmitgliedern Unterkommissionen errichtet
werden. Unterkommissionene werden nach Sachlage gegründet,
die hiervon gefasste Beschlüße werden im Bewertungskommission
abgestimmt. Sekretariatsdienste werden von den zuständigen
Einheiten des Ministeriums übernommen. Dieser Einheit
obliegt die Aufgabe, erforderliche Vorkehrungen für die
regelmäßige und ergiebige Durchführung der Kommissionsarbeiten
treffen, die Tagesordnungen der Versammlungen anfertigen,
Versammlungen protokollieren, Informationen und Belege
aus den Versammlungen sicherstellen, die Tätigkeiten in
Zusammenhang mit den Konten des Fonds durchführen, bei
Gesprächen über Kredite gegebenenfalls die Vertreter der
betreffenden Bank zur Versammlung einladen.”
Aufgaben des Beweertungskommissions:
§ 11, Buchstaben (a) abgeändert.
§ 11:
Die Aufgaben des Bewertungskommissions
sind:
a) vom betreffenden Einheiten des Ministeriums
anzufertigende Arbeitsprogramm entgegen nehmen, unter
der Bedingung die Kreditgrenzen und Zinssätze der Banken
zu überschreiten, die Zinssätze der zu vergebenden Kredite
festlegen,
b) die Anträge der Kino, Video und Musikwerke
für Hilfen ohne Gegenleistung studieren und Beschlüße
fassen,
c) Projekte studieren, denen Kredite
gewährt werden sollen, Kreditbetrag und Laufzeit festlegen,
d) die Hilfsanträge für bedürftige Kino
und Musikkünstler studieren, Betrag festlegen
* der Bekanntmachung historischen, kulturellen
und natürlichen Reichtümern der Türkei dienende Projekte
studieren, für angenommene Tätigkeiten den Betrag der
zu bewillegenden Mittel festlegen.
Die gefassten Beschlüße werden in den
Versammlungsprotokollen festgehalten und von den anwesenden
Mitgliedern unterschrieben.
VIERTER ABSCHNITT
Erteilung der Kredite:
Erteilung von Krediten über die Staatsbank:
§ 12:
Bei über die Staatsbank zu vergebenden
Krediten wird die Laufzeit, Tilgungsdauer, Zinsen, Bankkommissionen,
Zinssubventionen, Rückzahlung und anzuwendene Grundsätze
bei Nichtrückzahlung und eröffnen von Zeitkonten mit einem
Protokoll zwischen dem Misterium und der Bank festgelegt.
Auzzaglungsberechtigter:
§ 13 wurde ein Absatz hinzugefügt.
§ 13:
Der zur Auszahlung berechtigter des
Fonds ist der Minister. Der Minister kann, bei Erforderlichkeit,
die Berechtigung zur Auszahlung dem Unterstaatssekretär
oder Vize-Unterstaatssekretär übertragen. Die Ausgaben
erfolgen Gesetzmäßig und dem Sinn dieser Richtlinien entsprechen
einem Programm nach. Die Anschaffung jeglicher Mittel,
Materialien und Dienstleistungen sowie hiermit in Zusammenhang
stehenden Ausgaben werden alljährlich den Bedürfnissen
nach festgelegt, vom Minister beglaubigt und aus dem Fond
hierfür bewilligten Geldern auzbezahlt.
Einnahmen und Ausgabenplan des Fonds:
§ 14:
Einnahmen und Ausgabenplan des Fonds
wird innerhalb des Monats Dezember eines jeden Jahres
vom Fondsekretariat angefertigt und zur Prüfung beim Bewertungskommission
eingereicht. Der vom Bewertungskommission anerkannte Einnahmen
und Ausgabenplan tritt mit Zustimmung des Ministers in
Kraft. Rechnungsjahr des Fonds fängt am ersten Tag dem
Montas Januar an und endet am letzten Tag des Montas Dezember.
FÜNFTER ABSCHNITT:
Allgemeine Bestimmungen:
Prüfung:
§ 15:
Folgende Belege sind am Ende eines Rechnungsjahres,
bis zum Ende des darauf folgenden Monat März an das Ministerpräsidiale
Hohe Prüfungsrat zukommen zu lassen:
Detaillierte Einnahmenliste,
Detaillierte Auszahlungsliste,
Bankauszüge,
Bilanz mit Gewinn-Verlustrechung einschliesslich
Erklärungen,
Ausgabenbelege über Kredite,
Belege über Einnahmen.
Vorläufiger Artikel:
Das erste Rechnungsjahr des Fonds beginnt
am Tage der Gründung und endet am letzten Tag im Dezember
des selben Jahres.
§ 16:
Diese Richtlinien treten am Tage der
Veröffentlichung in Kraft.
§ 17:
Ausführungsorgan der Beschlüße aus dieser
Richtlinie ist der Minister für Kultur und Tourismus.