Generaldirektorat für Urheberrecht und Kino  
 

    RICHTLINIEN ÜBER DIE AN BETREIBER VON KINOFILME, VIDEO, SCHALLPLATTEN UND TONKASETTEN ZU ERTEILENDEN BETREIBERKONZESSIONEN

    Beschluß-Nr.:                           86/10899

    Bekanntgabe im Staatsblatt:      4.9.1986/19211

    Richtlinie über die Änderung einiger Artikel und Hinzufügung eines vorläufigen Artikels in diese Richtlinie.

    Beschluß-Nr.:                           87/11715

    Bekanntgabe im Staatsblatt:      26.6.1987/19499

    Titel dieser Richtlinie ist mit § 1 abgeändert.

    Zweck:

    § 1 abgeändert.

    § 1:

    Diese Richtlinie bezweckt, wen die Betreiberkonzessionen von den Stadtverwaltungen, und außerhalb den Verwaltungsbezirken von den ranghöchsten Verwaltungsbeamten, erteilt werden, deren Eigenschaften, von diesen einzuhaltenden Regeln und andere hiermit in Zusammenhang stehenden Themen sowie Ausnahmen festzulegen.

    Umgang:

    § 2:

    Diese Richtlinie umfaßt erforderliche Eigenschaften für den Erhalt von Betreiberkonzessionen, einzuhaltende Regeln sowie andere Verfahren und Grundlagen für reelle und juristische Personen, die Kinofilme, Videos, Schallplatten, Tonkasetten und ähnliche Werke mit Betriebserlaubnis mit kommerziellen Absichten en gros vervielfältigen, en gros und einzelhändlerisch verteilen, verkaufen, vermieten oder für eine Mehrzahl von Personen vorführen und wiedergeben.

    Reelle und juristische Personen, denen Betreiberkonzessionen erteilt werden kann:

    § 3, Abs. eins abgeändert.

    § 3:

    Unter der Vorassetzung, die im Artikel 4 benannten Eigenschaften zu besitzen und die Bedingungen zu erfüllen, wird reellen und juristischen Personen, die Kinofilme, Videobänder, Schallplatten, Tonkasetten und ähnliche Werke mit kommerziellen Absichten en gros vervielfältigen, verteilen und verkaufen, in Einzelhandel verkaufen, vermieten, Filme und Videowerke einer Mehrzahl von Personen vorführen oder wiedergeben wollen erhalten von den Stadtverwaltungen, außerhalb der Verwaltungsbezirken der Städte von der Ranghöchsten Verwaltungsbeamten der Region eine Betreiberkonzession. Der Betreiber, der eine Betreiberkonzession erhalten hat, en gros vervielfältigt und verteilt ist gehalten mit einem notariellen Beleg vom Produzenten die Vervielfältigungsrechte zu übereignen.

    Auf dem Betreiberkonzession sind die Tätigkeitsfelder separat anzugeben.

    Eigenschaften und Bedingungen:

    § 4 abgeändert.

    § 4:

    Von den Personen, die bei den Stadtverwaltungen und außerhalb den Verwaltungsbezirken der Städte beim ranghöchsten Verwaltungsbeamten der Region einen Betreiberkonzession beantragen, wird verlangt in den Betriebsstätten Mittel und Materilalien zur Kontrolle von Videobändern, Schallplatten und Tonkasetten bereitzuhalten, bei unabhängigen Bertiebsstätten eine passende Abteilung zu haben.

    Vorführung von Film und Videowerken

    § 5:

    Auch der Öffentlichkeit zugängliche Sitz-, Erholungs- und Amüsierstätten müssen für die Vorführung von Film und Videowerke Betreiberkonzessionen beantragt werden. In den der Öffentlichkeit zugänglichen Stätten können Werke ohne die Banderole mit dem Schriftzug “Zum Gebrauch in öffentlichen Stätten” nicht vorgeführt werden.

    Ausnahmen:

    § 6:

    Öffentliche Einrichtungen und Institutionen sowie Stiftungen brauchen für den Verkauf, Vorführung und Verteilung von Filme, Videos, Schallplatten und Tonkasetten mit bildenden, lehrenden, für unser Land werbenden, wissenschaftlichen und sozialen Zwecken dienenden  Inhalt  kein Betreiberkonzession zu beantragen. Ein Betreiberkonzession ist erforderlich, wenn diese Arbeiten in einer Arbeitsstätte kommerziell betrieben werden.

    Die Türkische Funk und Fernsehanstalt ist aus der Sicht der Vorführung, verkauf, Verteilungstätigkeiten von Kinofilmen, Videos, Reklamen, Schallplatten, Tonkasetten, Magnetbändern und ähnlichen Werken kein Betreiber im Sinne dieser Richtlinie, demnach wird dem Anstalt auch kein Betreiberkonzession erteilt.

    Vorläufiger Artikel:

    Betreiber, die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie tätig waren, sind gehalten innerhalb von 3 Monaten ab Gültigkeit dieser Richtlinie bei den Stadtverwaltungen ein Betreiberkonzession zu beantragen.

    Ein vorläufiger Artikel hinzugefügt.

    Vorläufiger Artikel:

    Betreiber, die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie außerhalb den Verwaltungsbezirkender Städte tätig waren, sind gehalten innerhalb von 3 Monaten ab der Gültigkeit dieser Richtlinie bei den ranghöchsten Verwaltungsbeamten ein Betreiberkonzession zu beantragen.

    Gültigkeit:

    § 7:

    Diese Richtlinie tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft.

    Ausführungsorgan:

    § 8:

    Ausführungsorgan der Beschlüße aus dieser Richtlinie ist der Minister für Kultur und Tourismus.

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