RICHTLINIEN ÜBER DIE AN BETREIBER VON KINOFILME, VIDEO, SCHALLPLATTEN
UND TONKASETTEN ZU ERTEILENDEN BETREIBERKONZESSIONEN
Beschluß-Nr.:
86/10899
Bekanntgabe im Staatsblatt: 4.9.1986/19211
Richtlinie über die Änderung einiger
Artikel und Hinzufügung eines vorläufigen Artikels in
diese Richtlinie.
Beschluß-Nr.:
87/11715
Bekanntgabe im Staatsblatt: 26.6.1987/19499
Titel dieser Richtlinie ist mit § 1
abgeändert.
Zweck:
§ 1 abgeändert.
§ 1:
Diese Richtlinie bezweckt, wen die Betreiberkonzessionen
von den Stadtverwaltungen, und außerhalb den Verwaltungsbezirken
von den ranghöchsten Verwaltungsbeamten, erteilt werden,
deren Eigenschaften, von diesen einzuhaltenden Regeln
und andere hiermit in Zusammenhang stehenden Themen sowie
Ausnahmen festzulegen.
Umgang:
§ 2:
Diese Richtlinie umfaßt erforderliche
Eigenschaften für den Erhalt von Betreiberkonzessionen,
einzuhaltende Regeln sowie andere Verfahren und Grundlagen
für reelle und juristische Personen, die Kinofilme, Videos,
Schallplatten, Tonkasetten und ähnliche Werke mit Betriebserlaubnis
mit kommerziellen Absichten en gros vervielfältigen, en
gros und einzelhändlerisch verteilen, verkaufen, vermieten
oder für eine Mehrzahl von Personen vorführen und wiedergeben.
Reelle und juristische Personen, denen
Betreiberkonzessionen erteilt werden kann:
§ 3, Abs. eins abgeändert.
§ 3:
Unter der Vorassetzung, die im Artikel
4 benannten Eigenschaften zu besitzen und die Bedingungen
zu erfüllen, wird reellen und juristischen Personen, die
Kinofilme, Videobänder, Schallplatten, Tonkasetten und
ähnliche Werke mit kommerziellen Absichten en gros vervielfältigen,
verteilen und verkaufen, in Einzelhandel verkaufen, vermieten,
Filme und Videowerke einer Mehrzahl von Personen vorführen
oder wiedergeben wollen erhalten von den Stadtverwaltungen,
außerhalb der Verwaltungsbezirken der Städte von der Ranghöchsten
Verwaltungsbeamten der Region eine Betreiberkonzession.
Der Betreiber, der eine Betreiberkonzession erhalten hat,
en gros vervielfältigt und verteilt ist gehalten mit einem
notariellen Beleg vom Produzenten die Vervielfältigungsrechte
zu übereignen.
Auf dem Betreiberkonzession sind die
Tätigkeitsfelder separat anzugeben.
Eigenschaften und Bedingungen:
§ 4 abgeändert.
§ 4:
Von den Personen, die bei den Stadtverwaltungen
und außerhalb den Verwaltungsbezirken der Städte beim
ranghöchsten Verwaltungsbeamten der Region einen Betreiberkonzession
beantragen, wird verlangt in den Betriebsstätten Mittel
und Materilalien zur Kontrolle von Videobändern, Schallplatten
und Tonkasetten bereitzuhalten, bei unabhängigen Bertiebsstätten
eine passende Abteilung zu haben.
Vorführung von Film und Videowerken
§ 5:
Auch der Öffentlichkeit zugängliche
Sitz-, Erholungs- und Amüsierstätten müssen für die Vorführung
von Film und Videowerke Betreiberkonzessionen beantragt
werden. In den der Öffentlichkeit zugänglichen Stätten
können Werke ohne die Banderole mit dem Schriftzug “Zum
Gebrauch in öffentlichen Stätten” nicht vorgeführt werden.
Ausnahmen:
§ 6:
Öffentliche Einrichtungen und Institutionen
sowie Stiftungen brauchen für den Verkauf, Vorführung
und Verteilung von Filme, Videos, Schallplatten und Tonkasetten
mit bildenden, lehrenden, für unser Land werbenden, wissenschaftlichen
und sozialen Zwecken dienenden Inhalt kein Betreiberkonzession
zu beantragen. Ein Betreiberkonzession ist erforderlich,
wenn diese Arbeiten in einer Arbeitsstätte kommerziell
betrieben werden.
Die Türkische Funk und Fernsehanstalt
ist aus der Sicht der Vorführung, verkauf, Verteilungstätigkeiten
von Kinofilmen, Videos, Reklamen, Schallplatten, Tonkasetten,
Magnetbändern und ähnlichen Werken kein Betreiber im Sinne
dieser Richtlinie, demnach wird dem Anstalt auch kein
Betreiberkonzession erteilt.
Vorläufiger Artikel:
Betreiber, die vor dem Inkrafttreten
dieser Richtlinie tätig waren, sind gehalten innerhalb
von 3 Monaten ab Gültigkeit dieser Richtlinie bei den
Stadtverwaltungen ein Betreiberkonzession zu beantragen.
Ein vorläufiger Artikel hinzugefügt.
Vorläufiger Artikel:
Betreiber, die vor dem Inkrafttreten
dieser Richtlinie außerhalb den Verwaltungsbezirkender
Städte tätig waren, sind gehalten innerhalb von 3 Monaten
ab der Gültigkeit dieser Richtlinie bei den ranghöchsten
Verwaltungsbeamten ein Betreiberkonzession zu beantragen.
Gültigkeit:
§ 7:
Diese Richtlinie tritt am Tage der Veröffentlichung
in Kraft.
Ausführungsorgan:
§ 8:
Ausführungsorgan der Beschlüße aus dieser
Richtlinie ist der Minister für Kultur und Tourismus.
Generaldirektorat
für Urheberrecht und Kino
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