RICHTLINIE ÜBER DIE MARKIERUNG VON GEISTIGEN UND KÜNSTLERISCHEN WERKEN
Richtlinie über die Änderung einiger
Artikel aus der Richtlinie über die Markierung von geistigen
und künstlerischen Werken.
Bekanntgabe im Staatsblatt: 29.8.1988/19914
§ 1:
Richtlinie über die Markierung von geistigen
und künstlerischen Werken § 3, Buchstabe (i) ist wie folgt
abgeändert.
Banderole: Auf Filme, Videobänder, Tonkasetten,
Schallplatten und ähnliches aufgenommene Kopien von geistigen
und künstlerischen Werken angebrachte Etiketten, mit der
Eigenschaft daß bei deren Enfernung das Material seine
Eigenschaft verliert. Die Banderolen, deren Art und Eigenschaft
vom Kultur und Tourismusministerium festgelegt wird und
auf jedes Vervielfältigungsstück anzubringen sind, können
vom Kultur und Tourismusministerium erworben werden.
§ 2:
§ 11 der Richtlinie ist einschließlich
Titel wie folgt abgeändert.
Nutzung der Banderolen:
§ 11:
In der gleichen Anzahl der Vervielfältigungsstücke
von Filme, Videobänder, Tonkasetten und ähnliche Werke
erhaltenen Banderolen werden auf Werken des Produzenten
benutzt. Dem Produzenten obliegt die Aufgabe, für Videobänder
und Tonkasetten die Aufnahmestätte der Vervielfältigungstücke
der eingetragenen und registrierten Werke dem Kultur und
Tourismusministerium mitzuteilen. Die Eigenschaften der
Aufnahmestätte werden vom Kultur und Tourismusministerium
kontrolliert. Aufnahmestätten, die im Besitze der erforderlichen
Eigenschaften sind erhalten vom Kultur und Tourismusministerium
eine Eignungsbescheinigung zur Vervielfältigung.
Die Banderolen für Videobänder und Tonkasetten
sind vom Produzenten oder dem zur Vervielfältigung Berechtigten
mit einem vom Notar ausgestellten Dokument an die mit
der Vervielfältigung beauftragten Aufnahmestätte zu übergeben.
An die Aufnahmestätte übergebene Banderolen
dürfen nur für die zu vervielfältigenden Werke benutzt
werden. Die Aufnahmestätte ist gehalten eine Kopie der
für den Produzenten ausgestellten Rechnung mit den Seriennummern
der Banderolen an das Kultur und Tourismusministerium
zukommen zu lassen.
Aufnahmestätten, die die Banderolen
nicht am Ort und Zweckentfremdet benutzen, erhalten keine
weiteren Banderolen mehr und die Eignungsbescheinigung
zur Vervielfältigung wird annuliert.
Vorläufiger Artikel:
Innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten
dieser Richtlinie unter Festellung der Eigenschaften beim
Kultur und Tourismusministerium einen Antrag einreichende
Aufnahmestätten erhalten eine Eignungsbescheinigung zur
Vervielfältigung.
Gültigkeit:
§ 3:
Diese Richtlinie tritt am Tage der Veröffentlichung
in Kraft.
Ausführungsorgan:
§ 4:
Ausführungsorgan der Beschlüße aus dieser
Richtlinie ist der Minister für Kultur und Tourismus.
Generaldirektorat
für Urheberrecht und Kino
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