Generaldirektorat für Urheberrecht und Kino  
 

    RICHTLINIE ÜBER DIE MARKIERUNG VON GEISTIGEN UND KÜNSTLERISCHEN WERKEN

    Richtlinie über die Änderung einiger Artikel aus der Richtlinie über die Markierung von geistigen und künstlerischen Werken.

    Bekanntgabe im Staatsblatt: 29.8.1988/19914

    § 1:

    Richtlinie über die Markierung von geistigen und künstlerischen Werken § 3, Buchstabe (i) ist wie folgt abgeändert.

    Banderole: Auf Filme, Videobänder, Tonkasetten, Schallplatten und ähnliches aufgenommene Kopien von geistigen und künstlerischen Werken angebrachte Etiketten, mit der Eigenschaft daß bei deren Enfernung das Material seine Eigenschaft verliert. Die Banderolen, deren Art und Eigenschaft vom Kultur und Tourismusministerium festgelegt wird und auf jedes Vervielfältigungsstück anzubringen sind, können vom Kultur und Tourismusministerium erworben werden.

    § 2:

    § 11 der Richtlinie ist einschließlich Titel wie folgt abgeändert.

    Nutzung der Banderolen:

    § 11:

    In der gleichen Anzahl der Vervielfältigungsstücke von Filme, Videobänder, Tonkasetten und ähnliche Werke erhaltenen Banderolen werden auf Werken des Produzenten benutzt. Dem Produzenten obliegt die Aufgabe, für Videobänder und Tonkasetten die Aufnahmestätte der Vervielfältigungstücke der eingetragenen und registrierten Werke dem Kultur und Tourismusministerium mitzuteilen. Die Eigenschaften der Aufnahmestätte werden vom Kultur und Tourismusministerium kontrolliert. Aufnahmestätten, die im Besitze der erforderlichen Eigenschaften sind erhalten vom Kultur und Tourismusministerium eine Eignungsbescheinigung zur Vervielfältigung.

    Die Banderolen für Videobänder und Tonkasetten sind vom Produzenten oder dem zur Vervielfältigung Berechtigten mit einem vom Notar ausgestellten Dokument an die mit der Vervielfältigung beauftragten Aufnahmestätte zu übergeben.

    An die Aufnahmestätte übergebene Banderolen dürfen nur für die zu vervielfältigenden Werke benutzt werden. Die Aufnahmestätte ist gehalten eine Kopie der für den Produzenten ausgestellten Rechnung mit den Seriennummern der Banderolen an das Kultur und Tourismusministerium zukommen zu lassen.

    Aufnahmestätten, die die Banderolen nicht am Ort und Zweckentfremdet benutzen, erhalten keine weiteren Banderolen mehr und die Eignungsbescheinigung zur Vervielfältigung wird annuliert.

    Vorläufiger Artikel:

    Innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Richtlinie unter Festellung der Eigenschaften beim Kultur und Tourismusministerium einen Antrag einreichende Aufnahmestätten erhalten eine Eignungsbescheinigung zur Vervielfältigung.

    Gültigkeit:

    § 3:

    Diese Richtlinie tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft.

    Ausführungsorgan:

    § 4:

    Ausführungsorgan der Beschlüße aus dieser Richtlinie ist der Minister für Kultur und Tourismus.

    Generaldirektorat für Urheberrecht und Kino
    Zurück zum Organisationsschema

 
 
  Kultusministerium Städte der Türkei Aktuelles Kultur und Kunst
Suche E-mail Hauptmenü
 
© Kultusministerium - Alle Rechte sind erhalten