Generaldirektorat für Urheberrecht und Kino  
 

    AMTLICHE BEKANNTMACHUNG ÜBER DIE EIGENSCHAFTEN DER VERVIELFÄLTIGUNGSTÄTTEN FÜR VIDEOBÄNDER UND TONKASETTEN SOWIE IN DEN VERVIELFÄLTIGUNGSTÄTTEN EINZUHALTENDE REGELN

    Bekanntgabe im Staatsblatt: 19.11.1988/19994

    Gemäß abgeänderter Artikel 11, Abs. 2 der Richtlinie über die Markierung von Geistigen und Künstlerischen Werken, Inkraftgetreten laut den Beschlüßen §§ 41, 44 Gesetz 5846 über Geistige und Künstlerische Werke sowie Gesetz 3257 über Kino, Video und Musikwerke sind die Eigenschaften der Vervielfältigungsstätten und von denen einzuhaltende Regeln im fplgenden angegeben.

    I - EIGENSCGAFTEN DER VIDEOAUFNAHMESTÄTTEN

    Aufnahmestätten in denen die Vervielfältigung von Videos durchgeführt werden sollen, haben mindestens den folgenden technischen Eigenschaften zu entsprechen

    1.         100 Video Recorder            (Beta-VHS u.ä.)

    2.         2 U-Matic oder 1 inch Aufnahmegerät

    3.         Ein Bildkorrekturgerät (Time Base Corrector)

    4.         Ein Waveform Monitor zur Konrtolle von Bildersignalen

    5.         Zwei Monitore zur Ein-Ausgang Bild und Tonkontrolle

    6.            Fernbedienungssystem für Aufnahmegeräte

    7.         10 Videoabschpielgeräte zur Kontrolle der Aufnahmequalität und Auswahlsystem

    8.         1 Monitor zur Kontrolle der Aufnahmequalität.

    Ob die Aufnahmestätten den oben angegebenen Eigenschaften eigen sind wird mit einem Bericht eines Kommissions festgestellt, welches von der Berufsgenossenschaft der Besitzer Türkischer Kinowerke zusammengestellt ist aus mindestens drei Mitgliedern bestehet, wovon einer ein technischer Personal ist. Bei Negativ ausgefallenem Bericht kann der Eigner der Aufnahmestätte innerhalb 7 Tagen bei der Industrie und Hansdelskammer, Industrieabteilung des jeweiligen Provinzes Widerspruch einlegen.

    Fabriken, die leere Videokasetten herstellen, haben jeweils eine Kopie der Herstellerzertifikats und Registernachweis der Industriekammer sowie die Aufnahmetätigkeit und Kapazität anzeigende Bericht der Industriekammer beim Kultur und Tourismusministerium vorzulegen.

    Notariell beglaubigte Kopien von Rechnungen bzw. Kauf-Übernahmebelege der im Aufnahmestätte befindlichen Geräte sind den oben angegebenenen Belege anzuhängen. Ferner ist die Grundbesitzurkunde bzw. notariell beglaubigte Mietvertrag der Aufnahmestätte vorzulegen.

    Besitzer von Aufnahmestätten, die mit den oben erwähnten Belegen beim Kultur und Tourismusministerium einen Antrag einreichen, erhalten eine “Eignungsbescheinigung zur Videovervielfältigung”.

    II - EIGENSCHAFTEN VON AUDIO (TONKASETTEN) AUFNAHMESTÄTTEN

    Aufnahmestätten in denen die Audio (Tonkasetten) Vervielfältigung durchgeführt werden sollen, haben mindestens den folgenden technischen Eigenschaften zu entsprechen:

    1.         6 Geräte mit Normalzeit (Real Time) zur Tonaufnahme von 80 Kasetten je Periode oder dieser Kapazität entsprechende vergleichbare Geräte,

    2.         Der Kapazität aus Absatz 1 entsprechende Anzahl an Geräte mit Hochgeschwindigkeit (Higt Speed),

    3.         1 Tonbandabspielgerät

    4.         1 elektronischer Mixer zur Tonkontrolle

    5.         1 Gerät zur Kontrolle der Aufnahmequalität.

    Eine Kopie des Berichtes der Industriekammer, aus dem hervorgeht, daß die Aufnahmestätte den oben geschilderten Eigenschaften entspricht und us dem die Kapazität ersichtlich ist, Kopien von Rechnungen bzw. notariell beglaubigte Kopien von Kauf-Übernahmebelege der im Aufnahmestätte befindlichen Geräte, Grundbesitzurkunde bzw. notariell beglaubigter Mietvertrag der Aufnahmestättesind beim Kultur und Tourismusministerium vorzulegen.

    Besitzer von Aufnahmestätten, die mit den oben erwähnten Belegen beim Kultur und Tourismusministerium einen Antrag einreichen, erhalten eine “Eignungsbescheinigung zur Audio (Tonkasetten) vervielfältigung”.

    III - IN VERVIELFÄTIGUNGSTÄTTEN EINZUHALTENDE REGELN, DIE IM BESITZ VON EIGNUNGSBESCHEINIGUNG ZUR VERVIELFÄLTIGUNG SIND:

    1.         Die Bevollmächtigten von Vervielfältigungstätten haben unter Vorlage von Betriebserlaubnis des zu vervielfältigenden Werkes in Original oder notariell beglaubigte Kopie, notariell beglaubigte Vollmacht des Produzenten zur Entgegennahme der Banderolen und Erklärung des Produzenten über die Anzahl der Vervielfältigungsstücke Banderolen zu beantragen. Hat der Produzent sein Werk mit einer notariellen Urkunde an einen anderen Produzenten übertragen, sind die oben geschilderten Vorgänge von dem Übernehmenden reellen oder juristischen Person durchzuführen.

    2.         Die Vervielfältigung des Werkes hat im Rahmen der im Bertiebserlaubnis befindlichen Informationen zu geschehen.

    3.            Innerhalb von 10 Tagen nach Beendigung der Vervielfältigung von den Zuständigen der Vervielfältigungsstätte an das Ministerium (Abteilungsleitung für Geistige und Künstlerische Werke) zu überreichenden Kopie der Rechung sind die auf der Etikette des Werkes angebrachte Markierung und die Seriennummern der Banderolen anzugeben. Eigner von Vervielfältigungsstätten, die ihre eigene Werke vervielfältigen oder mit einem notariell beglaubigten Urkunde das Vervielfältigungsrecht übertragen bekommen haben, werden anstatt der Rechnung, innerhalb von 10 Tagen eine Erklärung mit den oben erwähnten Informationen dem Ministerium (Abteilungsleitung für Geistige und Künstlerische Werke) zukommen lassen.

    4.         Eigner-, Titel- und Ortsänderungen der Aufnahmestätte sowie Ankauf von zusätzlichen Geräte sind innerhalb von 10 Tagen dem Ministerium (Abteilungsleitung für Geistige und Künstlerische Werke) zukommen zu lassen.

    5.            Unterschriftenzirkulare von Besitzer und Bevollmächtigten der Aufnahmestätten sind beim Ministerium (Abteilungsleitung für Geistige und Künstlerische Werke) abzugeben.

    6.         Das Ministerium ist zur Kontrolle der Aufnahmestätten berechtigt. Die Bevollmächtigten der Aufnahmestätten sind verpflichtet erforderliche Informationen und Belege den Zuständigen vorzulegen und mitzuteilen.

    Ist festgestellt, daß die Eigenschaften, die angegebene Bedingungen der Aufnahmestätte nicht mehr vorhanden sind, die Banderolen nicht am Ort und dem Zweck entsprechend benutzt werden, dem Ministerium falsche Informationen mitgeteilt wurden, werden die Eignungsbescheinigung zur Vervielfältigung der jeweiligen Aufnahmestätte annuliert und diese Aufnahmestätten erhalten von nun an keine Banderolen mehr.

    7.            Bestehende Aufnahmestätten sind gehalten innerhalb von 45 Tagen nach bekanntgabe dieser amtlichen Bekanntmachung eine Eignungsbescheinigung zur Vervielfältigung zu beantragen.

    8.         Diese amtliche Bekanntmachung tritt ab der Bekanntgabe in Kraft.

    ADRESSEN DER BERUFSGENOSSENSCHAFTEN:

    SESAM:

    Berufsgenossenschaft der Besitzer Türkischer Kinowerke

    Ýstiklal Cad. No: 122/4-A

    Beyoðlu-ISTANBUL

    Tel.: 145 46 45 - 149 98 26

    MESAM:

    Berufsgenossenschaft der Besitzer Türkischer Musikwerke

    Kuyulu Bostan Sokak Kristal Palas Apt. No: 13

    Kat: 1 Daire: 8 Niþantaþý- ISTANBUL

    Tel.: 132 77 00 - 132 77 01

    Generaldirektorat für Urheberrecht und Kino
    Zurück zum Organisationsschema

 
 
  Kultusministerium Städte der Türkei Aktuelles Kultur und Kunst
Suche E-mail Hauptmenü
 
© Kultusministerium - Alle Rechte sind erhalten