AMTLICHE BEKANNTMACHUNG ÜBER DIE EIGENSCHAFTEN DER VERVIELFÄLTIGUNGSTÄTTEN
FÜR VIDEOBÄNDER UND TONKASETTEN SOWIE IN DEN VERVIELFÄLTIGUNGSTÄTTEN
EINZUHALTENDE REGELN
Bekanntgabe im Staatsblatt: 19.11.1988/19994
Gemäß abgeänderter Artikel 11, Abs.
2 der Richtlinie über die Markierung von Geistigen und
Künstlerischen Werken, Inkraftgetreten laut den Beschlüßen
§§ 41, 44 Gesetz 5846 über Geistige und Künstlerische
Werke sowie Gesetz 3257 über Kino, Video und Musikwerke
sind die Eigenschaften der Vervielfältigungsstätten und
von denen einzuhaltende Regeln im fplgenden angegeben.
I - EIGENSCGAFTEN DER VIDEOAUFNAHMESTÄTTEN
Aufnahmestätten in denen die Vervielfältigung
von Videos durchgeführt werden sollen, haben mindestens
den folgenden technischen Eigenschaften zu entsprechen
1. 100 Video Recorder
(Beta-VHS u.ä.)
2. 2 U-Matic oder 1 inch Aufnahmegerät
3. Ein Bildkorrekturgerät (Time
Base Corrector)
4. Ein Waveform Monitor zur
Konrtolle von Bildersignalen
5. Zwei Monitore zur Ein-Ausgang
Bild und Tonkontrolle
6. Fernbedienungssystem für
Aufnahmegeräte
7. 10 Videoabschpielgeräte zur
Kontrolle der Aufnahmequalität und Auswahlsystem
8. 1 Monitor zur Kontrolle der
Aufnahmequalität.
Ob die Aufnahmestätten den oben angegebenen
Eigenschaften eigen sind wird mit einem Bericht eines
Kommissions festgestellt, welches von der Berufsgenossenschaft
der Besitzer Türkischer Kinowerke zusammengestellt ist
aus mindestens drei Mitgliedern bestehet, wovon einer
ein technischer Personal ist. Bei Negativ ausgefallenem
Bericht kann der Eigner der Aufnahmestätte innerhalb 7
Tagen bei der Industrie und Hansdelskammer, Industrieabteilung
des jeweiligen Provinzes Widerspruch einlegen.
Fabriken, die leere Videokasetten herstellen,
haben jeweils eine Kopie der Herstellerzertifikats und
Registernachweis der Industriekammer sowie die Aufnahmetätigkeit
und Kapazität anzeigende Bericht der Industriekammer beim
Kultur und Tourismusministerium vorzulegen.
Notariell beglaubigte Kopien von Rechnungen
bzw. Kauf-Übernahmebelege der im Aufnahmestätte befindlichen
Geräte sind den oben angegebenenen Belege anzuhängen.
Ferner ist die Grundbesitzurkunde bzw. notariell beglaubigte
Mietvertrag der Aufnahmestätte vorzulegen.
Besitzer von Aufnahmestätten, die mit
den oben erwähnten Belegen beim Kultur und Tourismusministerium
einen Antrag einreichen, erhalten eine “Eignungsbescheinigung
zur Videovervielfältigung”.
II - EIGENSCHAFTEN VON AUDIO (TONKASETTEN) AUFNAHMESTÄTTEN
Aufnahmestätten in denen die Audio (Tonkasetten)
Vervielfältigung durchgeführt werden sollen, haben mindestens
den folgenden technischen Eigenschaften zu entsprechen:
1. 6 Geräte mit Normalzeit (Real
Time) zur Tonaufnahme von 80 Kasetten je Periode oder
dieser Kapazität entsprechende vergleichbare Geräte,
2. Der Kapazität aus Absatz
1 entsprechende Anzahl an Geräte mit Hochgeschwindigkeit
(Higt Speed),
3. 1 Tonbandabspielgerät
4. 1 elektronischer Mixer zur
Tonkontrolle
5. 1 Gerät zur Kontrolle der
Aufnahmequalität.
Eine Kopie des Berichtes der Industriekammer,
aus dem hervorgeht, daß die Aufnahmestätte den oben geschilderten
Eigenschaften entspricht und us dem die Kapazität ersichtlich
ist, Kopien von Rechnungen bzw. notariell beglaubigte
Kopien von Kauf-Übernahmebelege der im Aufnahmestätte
befindlichen Geräte, Grundbesitzurkunde bzw. notariell
beglaubigter Mietvertrag der Aufnahmestättesind beim Kultur
und Tourismusministerium vorzulegen.
Besitzer von Aufnahmestätten, die mit
den oben erwähnten Belegen beim Kultur und Tourismusministerium
einen Antrag einreichen, erhalten eine “Eignungsbescheinigung
zur Audio (Tonkasetten) vervielfältigung”.
III - IN VERVIELFÄTIGUNGSTÄTTEN EINZUHALTENDE REGELN, DIE IM BESITZ
VON EIGNUNGSBESCHEINIGUNG ZUR VERVIELFÄLTIGUNG SIND:
1. Die Bevollmächtigten von
Vervielfältigungstätten haben unter Vorlage von Betriebserlaubnis
des zu vervielfältigenden Werkes in Original oder notariell
beglaubigte Kopie, notariell beglaubigte Vollmacht des
Produzenten zur Entgegennahme der Banderolen und Erklärung
des Produzenten über die Anzahl der Vervielfältigungsstücke
Banderolen zu beantragen. Hat der Produzent sein Werk
mit einer notariellen Urkunde an einen anderen Produzenten
übertragen, sind die oben geschilderten Vorgänge von dem
Übernehmenden reellen oder juristischen Person durchzuführen.
2. Die Vervielfältigung des
Werkes hat im Rahmen der im Bertiebserlaubnis befindlichen
Informationen zu geschehen.
3. Innerhalb von 10 Tagen
nach Beendigung der Vervielfältigung von den Zuständigen
der Vervielfältigungsstätte an das Ministerium (Abteilungsleitung
für Geistige und Künstlerische Werke) zu überreichenden
Kopie der Rechung sind die auf der Etikette des Werkes
angebrachte Markierung und die Seriennummern der Banderolen
anzugeben. Eigner von Vervielfältigungsstätten, die ihre
eigene Werke vervielfältigen oder mit einem notariell
beglaubigten Urkunde das Vervielfältigungsrecht übertragen
bekommen haben, werden anstatt der Rechnung, innerhalb
von 10 Tagen eine Erklärung mit den oben erwähnten Informationen
dem Ministerium (Abteilungsleitung für Geistige und Künstlerische
Werke) zukommen lassen.
4. Eigner-, Titel- und Ortsänderungen
der Aufnahmestätte sowie Ankauf von zusätzlichen Geräte
sind innerhalb von 10 Tagen dem Ministerium (Abteilungsleitung
für Geistige und Künstlerische Werke) zukommen zu lassen.
5. Unterschriftenzirkulare
von Besitzer und Bevollmächtigten der Aufnahmestätten
sind beim Ministerium (Abteilungsleitung für Geistige
und Künstlerische Werke) abzugeben.
6. Das Ministerium ist zur Kontrolle
der Aufnahmestätten berechtigt. Die Bevollmächtigten der
Aufnahmestätten sind verpflichtet erforderliche Informationen
und Belege den Zuständigen vorzulegen und mitzuteilen.
Ist festgestellt, daß die Eigenschaften,
die angegebene Bedingungen der Aufnahmestätte nicht mehr
vorhanden sind, die Banderolen nicht am Ort und dem Zweck
entsprechend benutzt werden, dem Ministerium falsche Informationen
mitgeteilt wurden, werden die Eignungsbescheinigung zur
Vervielfältigung der jeweiligen Aufnahmestätte annuliert
und diese Aufnahmestätten erhalten von nun an keine Banderolen
mehr.
7. Bestehende Aufnahmestätten
sind gehalten innerhalb von 45 Tagen nach bekanntgabe
dieser amtlichen Bekanntmachung eine Eignungsbescheinigung
zur Vervielfältigung zu beantragen.
8. Diese amtliche Bekanntmachung
tritt ab der Bekanntgabe in Kraft.
ADRESSEN DER BERUFSGENOSSENSCHAFTEN:
SESAM:
Berufsgenossenschaft der Besitzer Türkischer
Kinowerke
Ýstiklal Cad. No: 122/4-A
Beyoðlu-ISTANBUL
Tel.: 145 46 45 - 149 98 26
MESAM:
Berufsgenossenschaft der Besitzer Türkischer
Musikwerke
Kuyulu Bostan Sokak Kristal Palas Apt.
No: 13
Kat: 1 Daire: 8 Niþantaþý- ISTANBUL
Tel.: 132 77 00 - 132 77 01
Generaldirektorat
für Urheberrecht und Kino
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