Aufgaben
a) Laut Gesetz, Nr. 5846, bezüglich der
intellektualen Werke und Kunstwerke auferlegte Aufgaben
durchzuführen.
b) Administrative und finanzielle Kontrolle
von Einheiten durchzuführen.
c) Beziehungen zwischen Künstlern, Einheiten
und Ministerium zu regeln.
d) Markierungsarbeiten von intellektualen
Werken und Kunstwerken durchzuführen, diese zu kontrollieren
und zu inspektieren.
e) Für die Vervielfaeltigung von Werken,
die von der türkischen Anstalt für Radio und TV veröffentlicht
und in Hinsicht auf die Geschichte und Kultur des Landes
bedeutend sind, und für die Aufbewahrung von je eines Exemplars
von diesen Werken zu sorgen.
f) Laut Gesetz, Nr. 3257 bezüglich Kino-,
Video- und Musikwerke auferlegte Aufgaben durchzuführen.
g) Filmvorführungen und Festivale zu organisieren
oder zu unterstützen, Dokumentarfilme zu besorgen, diese
zu veranlassen, Filme zu kaufen, um unsere nationale Güter
im In- und Ausland bekanntzumachen.
h) Auf dem Bereich von Filmen, Videos
und vergleichbaren Gegenstaenden Archive zu errichten, zu
entwickeln und bereitzustellen.
i) Bezüglich Urheberrechte mit den internationalen
Anstalten Zusammenarbeiten zu machen und nötige Aktivitaeten
durchzuführen.
j) Von Ministerium zu auferlegende vergleichbare
Aufgaben auszuüben.
Geistige und Künstlerische
Werke
GESETZ ÜBER KINO, VIDEO UND
MUSIKWERKE
Amliche Bekanntmachung über
Regeln und Normen bei der Sendung von Fernsehprogrammen,
die seitens der Fernsehanstalten eingehalten werden müssen
RICHTLINIEN ZUR PRÜFUNG VON
KINO, VIDEO UND MUSIKWERKE
RICHTLINIEN ÜBER DAS FOND ZUR
UNTERSTÜTZUNG DER KINO UND MUSIKKUNST
RICHTLINIEN FÜR PRODUZENTEN
VON VIDEO UND MUSIKWERKEN, PRODUZENTEN MIT DREHABSICHTEN
UND CO-PRODUKTIONEN MIT AUSLÄNDERN
RICHTLINIEN ÜBER DIE AN BETREIBER
VON KINOFILME, VIDEO, SCHALLPLATTEN UND TONKASETTEN ZU ERTEILENDEN
BETREIBERKONZESSIONEN
RICHTLINIE ÜBER DIE MARKIERUNG
VON GEISTIGEN UND KÜNSTLERISCHEN WERKEN
AMTLICHE BEKANNTMACHUNG ÜBER
DIE EIGENSCHAFTEN DER VERVIELFÄLTIGUNGSTÄTTEN FÜR VIDEOBÄNDER
UND TONKASETTEN SOWIE IN DEN VERVIELFÄLTIGUNGSTÄTTEN EINZUHALTENDE
REGELN